Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2021 bekannt gegeben. Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2020 können Sie auf der Homepage ...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2021 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2020 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
BMF, Schreiben v. 1.3.2021 – III C 3 – S 7329/19/10001 :003 (2021/0238454)
Ein Profi-Fußballer kann die Beiträge für eine Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen. Denn eine Sportunfähigkeitsversicherung deckt nicht nur beruflich veranlasste Unfälle...
Ein Profi-Fußballer kann die Beiträge für eine Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen. Denn eine Sportunfähigkeitsversicherung deckt nicht nur beruflich veranlasste Unfälle ab, sondern jeden Unfall, d.h. auch solche im Privatbereich.
Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar.
Streitfall: Der Kläger ist Profi-Fußballer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er schloss 2014 zwei Sportunfähigkeitsversicherungen ab, die Versicherungsschutz für den Fall boten, dass der Kläger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Beruf als Fußballer nicht mehr ausüben kann. Er machte die Beiträge als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Beiträge für Versicherungen sind nur dann beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar, wenn das versicherte Risiko ein berufliches ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert.
Die beiden Sportsunfähigkeitsversicherungen sicherten sämtliche Unfälle und Krankheiten ab, also auch solche, die privat verursacht waren. Damit war die Versicherung nicht beruflich veranlasst, sondern diente vor allem dazu, krankheits- und unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen und den Lebensstandard zu halten.
Zwar trägt der Kläger ein erhöhtes Risiko eines Einnahmenausfalls, wenn er erkrankt oder einen Unfall erleidet. Dies ändert aber nichts daran, dass die Schadensursache privater Natur sein kann.
Unbeachtlich ist auch, dass das Risiko, sich während der Arbeitszeit (Training, Spiel) zu verletzen, beim Kläger viel höher ist als bei einem normalen Arbeitnehmer. Dies mag zwar zu einer beruflichen Mitveranlassung führen; ein anteiliger Abzug scheitert aber daran, dass sich der berufliche Anteil nicht von dem privaten Anteil leicht und einwandfrei trennen lässt.
Hinweise: Würde sich der Kläger in einem Fußballspiel verletzen, wären die Behandlungskosten Werbungskosten. In diesem Fall wäre aber die berufliche Veranlassung eindeutig, nämlich die Verletzung während der Arbeitszeit (Bundesligaspiel).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Unfallversicherungen entschieden, dass die Beiträge dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert. Werden sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, ist eine Aufteilung zu jeweils 50 % möglich, so dass der Beitrag zu 50 % steuerlich absetzbar ist.
Das FG vergleicht die streitige Sportunfähigkeitsversicherung aber nicht mit einer Unfallversicherung, sondern mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall der dauerhaften Sportunfähigkeit sowie mit einer Krankentagegeldversicherung im Fall einer vorübergehenden Sportunfähigkeit; weder bei der Berufsunfähigkeits- noch bei der Krankentagegeldversicherung erfolgt aber eine Aufteilung des Beitrags, weil beide Versicherungen den Ausgleich von Einnahmeausfällen bezwecken und das allgemeine Risiko einer Erkrankung abdecken, das dem privaten Bereich zuzuordnen ist.
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2021 - 10 K 2192/17 E; NWB
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter die Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von...
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) verneint in einer sog. Kurzinformation steuerlich nachteilige Folgen, wenn ein Vermieter dem Mieter die Mietzahlungen erlässt, weil der Mieter von der Corona-Krise betroffen ist. Weder führt dies zu einer teilweise unentgeltlichen Vermietung, so dass der Werbungskostenabzug des Vermieters nur eingeschränkt möglich wäre, noch fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters weg, so dass Verluste aus der Vermietung nicht mehr anerkannt würden.
Hintergrund: Erzielt ein Vermieter aus der Vermietung seiner Immobilie einen Verlust, kann er diesen grundsätzlich geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die vereinbarte Miete niedriger als 50 % der ortsüblichen Miete ist (bis Ende 2020: niedriger als 66 %) oder wenn der Vermieter nicht die Absicht hat, einen Gesamtüberschuss zu erzielen; ihm fehlt dann die Einkünfteerzielungsabsicht.
Wesentlicher Inhalt der Kurzinformation der OFD: Die OFD nimmt zu zwei Fallgestaltungen Stellung, nämlich zur Vermietung einer Wohnung und zur Vermietung von Gewerberäumen. In beiden Fällen geht es um einen Mieterlass aufgrund der finanziellen Notsituation des Mieters:
Vermietung einer Wohnung: Erlässt der Vermieter einer Wohnung seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise, führt dies nicht dazu, dass die Miete zu niedrig ist und nunmehr unterhalb von 50 % der ortsüblichen Miete liegt. Wurde die Miete also bisher als steuerlich vollentgeltlich angesehen, bleibt es dabei und wird durch den Erlass der Miete nicht verändert.
Hinweis: Lag die Miete bereits bisher unterhalb der Grenze von 50 % (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %), so dass die Werbungskosten nur teilweise anerkannt wurden, bleibt es dabei, so dass der Erlass nicht zu einer weiteren Kürzung der Werbungskosten führt.
Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: Erlässt der Vermieter bzw. Verpächter von Gewerberäumen seinem Mieter die Mietzahlung entweder zeitlich befristet in voller Höhe oder teilweise und gehört die Immobilie zum steuerlichen Privatvermögen des Vermieters, führt der Erlass nicht zum Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht des Vermieters. Ein Verlust aus der Vermietung wird daher grundsätzlich anerkannt. War bereits vor dem Erlass der Miete die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen, bleibt es dabei.
Hinweise: Die OFD hat ihre Kurzinformation auf Bund- und Länderebene abgestimmt. Daher können sich auch Vermieter außerhalb Nordrhein-Westfalens auf diese Kurzinformation berufen. Die Kurzinformation betrifft nur den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht gewerbliche Vermieter. Hier dürften sich aufgrund eines Mieterlasses ohnehin keine steuerlich nachteiligen Folgen ergeben.
OFD Nordrhein-Westfalen vom 2.12.2020 - S 2253 - 2020/0025 - St 231; NWB
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot...
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge.
Streitfall: Die Klägerin ist Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war. Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn der Lohnsteuer.
Entscheidung: Das FG gab der Klage statt:
Die Klägerin hat das Jobticket nicht als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr diente das Jobticket dazu, die angespannte Parkplatzsituation beim Betrieb zu entschärfen.
Unbeachtlich ist, dass die Überlassung des Jobtickets für den Arbeitnehmer einen Vorteil mit sich brachte, weil es sich dabei nur um einen sog. Reflex handelte.
Im Übrigen hat die Klägerin auch die betrieblichen Parkplätze kostenlos überlassen.
Hinweise: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln.
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die Parkplatzsuche verwendet.
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 - 12 K 2283/17, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH: Az. VI B 5/21; NWB
Versagt das Finanzamt die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit...
Versagt das Finanzamt die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit eines Vereins, so dass der Verein nicht als gemeinnützig gilt, kann der Verein hiergegen im einstweiligen Rechtsschutz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist hingegen unzulässig.
Hintergrund: Vereine, die eine steuerliche Gemeinnützigkeit anstreben, müssen eine Satzung haben, die den steuerlichen Gemeinnützigkeitsvorschriften entspricht. Dies nennt man formelle Satzungsmäßigkeit. Nach dem Gesetz stellt das Finanzamt die formelle Satzungsmäßigkeit auf Antrag oder von Amts wegen im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer durch Bescheid fest bzw. verneint sie. Dieser Feststellungsbescheid ist bindend für die Besteuerung des Vereins sowie für die Mitglieder, die Beiträge leisten, und die Spender, die ihre Spenden steuerlich absetzen wollen.
Streitfall: Der Antragsteller ist ein Verein, der die steuerliche Gemeinnützigkeit anstrebt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Satzung nicht den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche, und stellte mit Bescheid fest, dass der Verein die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit nicht erfüllt. Hiergegen legte der Verein Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung und hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt, ließ jedoch die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zu.
Entscheidung: Der BFH lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, verwies die Sache aber an das FG zur Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück:
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Feststellungsbescheid, mit dem die Voraussetzungen der formellen Satzungsmäßigkeit verneint werden, ist nur durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, nicht aber durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Bei der Aussetzung der Vollziehung geht es um die Abwehr staatlicher Eingriffe, während es bei der einstweiligen Anordnung um den Erlass eines begünstigenden Bescheids geht.
Zwar ist der Feststellungsbescheid u.a. bindend für den späteren Steuerbescheid des Vereins, der ein belastender Bescheid für den Verein ist. Dies führt aber nicht dazu, dass gegen den Feststellungsbescheid die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden kann. Etwas anderes könnte allerdings dann gelten, soweit es um die Beurteilung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Steuerbescheid geht, der gegenüber dem Verein zu erlassen ist.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es nun über den Hilfsantrag entscheiden kann; denn der Verein hatte hilfsweise den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist u.a. ein Anordnungsgrund erforderlich, d.h. die Sache muss eilbedürftig sein, so dass der Verein darlegen muss, warum er sofort eine vorläufige Entscheidung benötigt. Der Verein könnte z.B. darlegen, dass er auf Spenden angewiesen ist und hierfür den Feststellungsbescheid benötigt, weil die Spender ihre Spenden steuerlich absetzen wollen.
Der Beschluss des BFH betrifft allein den Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide zur formellen Satzungsmäßigkeit. Der BFH äußert sich nicht dazu, welche Zwecke gemeinnützig sind und ob der Antragsteller einen gemeinnützigen Zweck erfüllt.
BFH, Beschluss vom 2.12.2020 - V B 25/20, NWB
Führt eine GmbH für ihren Gesellschafter ein Verrechnungskonto,...
Führt eine GmbH für ihren Gesellschafter ein Verrechnungskonto, das eine Forderung der GmbH ausweist, ist das Verrechnungskonto angemessen zu verzinsen. Eine unterlassene oder zu niedrige Verzinsung führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung und erhöht das Einkommen der GmbH. Angemessen ist ein Zinssatz, der sich zwischen den banküblichen Habenzinsen und den banküblichen Sollzinsen bewegt.
Hintergrund: Eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, wird bei einer GmbH als sog. verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und führt zu einer Erhöhung des Einkommens in Höhe der verhinderten Vermögensmehrung. Typische Beispiele hierfür sind die Überlassung von Geschäftsräumen an den Gesellschafter gegen eine zu niedrige Miete oder gar umsonst oder die Darlehensgewährung an einen Gesellschafter zu einem zu niedrigen Zinssatz oder gar zinsfrei.
Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, an der der A zu 60 % beteiligt war. Die Klägerin führte für A ein Verrechnungskonto, dessen Saldo sich zugunsten der Klägerin vom 31.12.2000 bis zum 31.12.2015 von ca. 7.000 € auf 252.000 € erhöhte. Eine Verzinsung erfolgte nicht. Das Finanzamt ging für die Streitjahre 2014 und 2015 von einem angemessenen Zinssatz von 4,5 % aus und setzte entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen an, die das Einkommen der Klägerin erhöhten.
Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung lag vor, weil die Klägerin aus Gründen, die durch das Gesellschaftsverhältnis zwischen ihr und A veranlasst waren, keine Verzinsung des Verrechnungskontos vereinbart hatte. Damit handelte es sich um eine sog. verhinderte Vermögensmehrung.
Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis war zu bejahen, weil ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer einem fremden Dritten keinen sechsstelligen Betrag zinslos überlassen hätte.
Der Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 4,5 % des Saldos des Verrechnungskontos zum 31.12.2014 und 31.12.2015 ist nicht zu beanstanden. Angemessen ist ein Zinssatz, der sich zwischen dem banküblichen Habenzins und dem banküblichen Sollzins bewegt. Innerhalb dieser Marge liegt der angemessene Zinssatz, der durch das Ausfallrisiko wesentlich beeinflusst wird. Im Regelfall werden sich GmbH und Gesellschafter die Marge teilen.
Im Streitfall betrug der Habenzinssatz ca. 0,2 % und der Sollzinssatz ca. 9 %. Daher war der vom Finanzamt angesetzte Zinssatz von 4,5 % angemessen. Dabei war zulasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Forderung gegenüber A nicht besichert war, so dass sogar noch ein etwas höherer Zinssatz angemessen gewesen wäre.
Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.
Hätte die Klägerin selbst einen Kredit aufgenommen, den sie mit dem Darlehensbetrag, den sie dem A zur Verfügung gestellt hat, hätte zurückzahlen können, wäre der mit der Bank vereinbarte Sollzinssatz zugrunde zu legen gewesen. Dieser wäre vermutlich höher gewesen als 4,5 %.
Das FG wendet den sog. Margenteilungsgrundsatz an, bei dem der angemessene Zinssatz in der Mitte zwischen Haben- und Sollzinssatz liegt. Der Margenteilungsgrundsatz ist allerdings nicht unumstritten. Es gibt auch die Überlegung, bei einer Darlehensgewährung an den Gesellschafter auf den Habenzinssatz abzustellen, da die Klägerin den Geldbetrag alternativ nur bei einer Bank hätte anlegen können und dort nur eine geringe Verzinsung erhalten hätte.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 28.5.2020 - 1 K 67/17, Rev. beim BFH: Az. I R 27/20; NWB
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung...
Nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts (FG) ist die Überlassung eines sog. Jobtickets zu einem verbilligten Preis nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das Jobticket dazu dienen soll, die Parkplatznot in der Nähe des Betriebs des Arbeitgebers zu mildern.
Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört nicht nur das monatlich gezahlte Gehalt, sondern auch geldwerte Vorteile wie Sachbezüge.
Streitfall: Die Klägerin ist Arbeitgeberin und verfügte über einen betrieblichen Parkplatz, den die Arbeitnehmer zwar kostenlos nutzen durften, der aber regelmäßig überfüllt war. Sie bot ihren Arbeitnehmern in Zusammenarbeit mit dem lokalen Verkehrsbetrieb ein sog. Jobticket an, das billiger war als eine reguläre Zeitkarte. Das Finanzamt sah in dem Preisvorteil einen geldwerten Vorteil und unterwarf ihn der Lohnsteuer.
Entscheidung: Das FG gab der Klage statt:
Die Klägerin hat das Jobticket nicht als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung erbracht. Vielmehr diente das Jobticket dazu, die angespannte Parkplatzsituation beim Betrieb zu entschärfen.
Unbeachtlich ist, dass die Überlassung des Jobtickets für den Arbeitnehmer einen Vorteil mit sich brachte, weil es sich dabei nur um einen sog. Reflex handelte.
Im Übrigen hat die Klägerin auch die betrieblichen Parkplätze kostenlos überlassen.
Hinweise: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, offen ist es zurzeit, wie es weitergeht. Gegen das Urteil spricht, dass das morgendliche Parken Aufgabe des Arbeitnehmers ist und nicht zur bezahlten Arbeitszeit gehört. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufgabe erleichtert, könnte es sich daher um Arbeitslohn handeln.
Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit beruflich unterwegs ist und Auswärtstermine wahrnimmt; hier liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer möglichst wenig Zeit für die Parkplatzsuche verwendet.
Hessisches FG, Urteil vom 25.11.2020 – 12 K 2283/17, NZB beim BFH: Az. VI B 5/21; NWB
Zwar kann der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende Entnahmewert für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung)....
Zwar kann der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende Entnahmewert für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung). Hat der Unternehmer aber das Kfz geleast und zu Beginn des Leasingvertrags eine Leasingsonderzahlung geleistet, ist diese Sonderzahlung auf die Dauer der Leasingzeit im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung rechnerisch zu verteilen; die Sonderzahlung erhöht also die tatsächlich entstandenen Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht stattfindet oder aber niedriger ausfällt.
Hintergrund: Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist für die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode eine Entnahme in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Der sich danach ergebende Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.
Streitfall: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete noch im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung i.H. von ca. 22.000 €, die er im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € (2012) und ca. 10.000 € (2013 und 2014). Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. je 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.
Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar lässt die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung zu, so dass der Entnahmewert, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen ist. Für die Prüfung der Kostendeckelung ist die Leasingsonderzahlung aber auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen und erhöht damit die tatsächlich entstandenen Kosten.
Anderenfalls würden der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Denn die Kostendeckelung soll verhindern, dass in Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder gebraucht bzw. günstig unter dem Listenpreis gekauft worden ist, der Entnahmewert höher ist als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei einer Leasingsonderzahlung werden hingegen die Kosten für das Kfz nur verlagert, nämlich auf das erste Jahr des Leasingvertrags, in dem die Sonderzahlung erfolgt.
Es wäre ein Steuersparmodell, wenn der Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, durch eine Leasingsonderzahlung eine Kostendeckelung in den Folgejahren beanspruchen könnte; er würde damit günstiger stehen als ein bilanzierender Unternehmer, der die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Vertrags verteilen müsste, oder als ein Unternehmer, der seinen Gewinn zwar ebenfalls durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber keine Sonderzahlung leistet.
Verteilt man die Sonderzahlung von 22.000 € auf 36 Monate, ergeben sich für die Streitjahre 2012 und 2014 entsprechend höhere tatsächliche Kosten, so dass die Kostendeckelung um diesen Betrag niedriger ausfällt.
Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ebenso wie das Schleswig-Holsteinische FG hatte bereits das Niedersächsische FG entschieden; die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen.
Zu beachten ist, dass einkommensteuerlich die Leasingsonderzahlung in voller Höhe im Jahr 2011 abgezogen werden durfte, weil sie in diesem Jahr abgeflossen ist. Die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Leasingdauer findet also nur zwecks Prüfung der Kostendeckelung statt.
Die Finanzverwaltungen einzelner Bundesländer haben im Jahr 2018 ausdrücklich geregelt, dass Leasing-Sonderzahlungen im Rahmen der Kostendeckelung auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen sind.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 194/18, Rev. beim BFH: Az. VIII R 26/20; NWB
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer nehmen zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung. Unternehmer können beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags...
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer nehmen zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung. Unternehmer können beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und dass ihr Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.
Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog. Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.
Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:
Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.
An die Überprüfung der Voraussetzungen, d.h. an die Betroffenheit von der Corona-Krise und an den voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.
Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter.
Bereits im Dezember hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen gewährt und außerdem eine Stundung der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 30.6.2021 erleichtert. Ferner gewährt die Finanzverwaltung auf entsprechende Mitteilung auch grundsätzlich Vollstreckungsschutz bis zum 30.6.2021 für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die aktuellen Erlasse der Finanzbehörden ergänzen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nun um die Gewerbesteuer.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2021; NWB
Eine Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten im Rahmen eines...
Eine Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarung fremdüblich ist. Die Fremdüblichkeit ist zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen kann und er auch Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen weitgehend beliebig wählen kann.
Hintergrund: Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie einem sog. Fremdvergleich standhalten, also fremdüblich sind. Bei einer Wertguthabenvereinbarung vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt wird, sondern auf ein Wertguthabenkonto eingezahlt wird, um ihn dann in einer Freistellungsphase, in der der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss, auszubezahlen.
Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Unternehmer und beschäftigte in den Streitjahren 2010 bis 2013 seine Ehefrau halbtags als Bürofachkraft. Zum Arbeitsvertrag gehörte auch eine Ergänzungsvereinbarung mit einem Zeitwertguthabenmodell aus dem Jahr 2007. Danach hatte die Ehefrau das Recht, einen von ihr festzulegenden Teil des Gehalts als Zeitwertguthaben anzusammeln. Das Guthaben konnte sie entweder für den vorzeitigen Ruhestand, für die Reduzierung der Arbeitszeit vor dem Ruhestand oder für Freizeit verwenden oder es in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Der Ausgleich war beiderseitig abzustimmen; nur bei einer Verwendung für Freizeit hatte der Kläger das Recht, dies aus dringenden betrieblichen Gründen einmalig abzulehnen. Vom Bruttogehalt der Ehefrau in Höhe von 1.410 € sollte ein Betrag von 1.000 € zzgl. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung in das Wertguthabenkonto eingezahlt werden. Der Kläger bot anderen Arbeitnehmern kein Zeitwertmodell an. Er bildete für das Wertguthabenkonto seiner Ehefrau eine gewinnmindernde Rückstellung, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen sind steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie klar und eindeutig sind und auch tatsächlich durchgeführt werden. Dies gilt auch für Zusatzvereinbarungen. Es kann daher sein, dass zwar der Arbeitsvertrag steuerlich anerkannt wird, nicht aber eine unübliche Zusatzleistung. Allerdings schließt nicht jede geringfügige Abweichung vom Fremdüblichen die steuerliche Anerkennung aus.
Im Streitfall bestehen Zweifel an der Fremdüblichkeit, da die Wertguthabenvereinbarung einseitig zulasten des Klägers geht. Denn seine Ehefrau kann nahezu unbegrenzt ansparen und das Guthaben nahezu unbegrenzt wieder abbauen. Es gibt lediglich ein einmaliges Ablehnungsrecht des Klägers bei dringenden betrieblichen Gründen. Immerhin muss sich der Kläger für den Zeitraum einer Freistellungsphase um Ersatz kümmern und eine andere Bürofachkraft einstellen.
Das FG muss aufklären, ob die streitige Vereinbarung üblicherweise auch zwischen Fremden verwendet wird; hierzu wird das FG ggf. bei Behörden oder Organisationen nachfragen müssen, z.B. bei der Deutsche Rentenversicherung Bund oder bei den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger. Das FG wird auch beachten müssen, dass der Kläger anderen Arbeitnehmern eine vergleichbare Zeitwertguthabenvereinbarung nicht angeboten hat. Ferner hat das FG noch nicht festgestellt, ob die streitige Vereinbarung tatsächlich durchgeführt worden ist; nach der Vereinbarung hätte z.B. das Zeitguthaben der Ehefrau durch eine Pfändungs- und Treuhandvereinbarung gesichert werden müssen.
Hinweise: Die Durchführung des Fremdvergleichs stellt sicher, dass die Aufwendungen wirklich betrieblich veranlasst sind und es sich nicht um verdeckte Unterhaltszahlungen handelt, die steuerlich nicht absetzbar wären. Angesichts der zahlreichen Bedenken des BFH wird das FG die Klage voraussichtlich abweisen.
Die Einstellungen in das Wertguthaben sind sozialversicherungsfrei und unterliegen zunächst auch nicht der Lohnsteuer, weil dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zufließt. Erst mit der Auszahlung des Guthabens während der Freistellung kommt es zum Zufluss von Arbeitslohn und damit zur Besteuerung.
BFH, Urteil vom 28.10.2020 - X R 1/19; NWB
Bund und Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, wie eine entsprechende Regelung...
Bund und Länder wollen eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 ermöglichen. Allerdings besteht Uneinigkeit darüber, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll. Damit liegt die Reform vorerst auf Eis (s. auch Aktualisierungshinweis am Ende dieser Nachricht).
Hintergrund: Nach derzeitiger Rechtslage können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 800 Euro netto sofort abgeschrieben werden. Eine Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts über mehrere Jahre ist nicht erforderlich.
Bund Länder-Beschluss: Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie haben der Bund und die Länder am 19.1.2021 beschlossen, eine sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zu ermöglichen. Damit sollen etwa die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden können. Hiervon sollen auch diejenigen profitieren, die im Home-Office arbeiten.
Hinweis: Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt und damit schnell verfügbar gemacht werden. Genaue Details zur geplanten Regelung sind derzeit (Stand: 26.1.2021) noch nicht bekannt, über die weitere Entwicklung halten wir Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Nachricht aktualisiert am 18.2.2021: Dem Handelsblatt zufolge kann sich das Vorhaben noch hinziehen. Diverse Bundesländer fordern eine gesetzliche Verankerung der Regelungen. Sie haben Bedenken, dass eine untergesetzliche Regelung (durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums) nicht ausreicht und einer gerichtlichen Überprüfung möglicherweise nicht standhält. Die Reform wird nun in einer neuen Bund-Länder-Runde auf Fachebene neu verhandelt.
Der Gesetzgeber will Steuerzahler aufgrund der Corona-Krise finanziell entlasten und plant, den zeitlichen Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Gaststätten...
Der Gesetzgeber will Steuerzahler aufgrund der Corona-Krise finanziell entlasten und plant, den zeitlichen Geltungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen in Gaststätten bis zum 31.12.2022 zu verlängern, den einkommensteuerlichen Verlustrücktrag zu verdoppeln und beim Kindergeld einen einmaligen Kinderbonus von 150 € pro Kind einzuführen (s. auch unsere Nachricht vom 8.2.2021). Die Umsetzung soll mit dem sog. Dritten Corona-Steuerhilfegesetz erfolgen, ein entsprechender Gesetzentwurf wurde inzwischen erarbeitet.
Hintergrund: Die Corona-Krise führt bei vielen Steuerzahlern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Bereits zweimal hat der Gesetzgeber hierauf reagiert und sog. Corona-Hilfegesetze verabschiedet. Nun legt der Gesetzgeber einen Entwurf für das sog. Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vor.
Die geplanten Änderungen:
Für Restaurants soll der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % für Speisen bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Bisher gilt der ermäßigte Steuersatz lediglich bis zum 30.6.2021.
Hinweis: Für Getränke bleibt es beim Steuersatz von 19 %.
Bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer soll der steuerliche Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von 5 Mio. € auf 10 Mio. € verdoppelt werden. Im Fall einer Zusammenveranlagung soll sich der bisher mögliche Verlustrücktrag bei der Einkommensteuer von 10 Mio. € auf 20 Mio. € verdoppeln.
Hinweis: Vor der Corona-Krise war ein Verlustrücktrag nur in Höhe von 1 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – 2 Mio. € möglich. Der Gesetzgeber hat aber während der Corona-Krise diesen Höchstbetrag bereits auf 5 Mio. € bzw. – bei Zusammenveranlagung – auf 10 Mio. € verfünffacht. Nun soll eine weitere Verdoppelung erfolgen. Danach könnte z.B. bei Ehegatten ein Verlust in Höhe von 20 Mio. € aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen und dort mit einem Gewinn von 20 Mio. € verrechnet werden, so dass sich für 2019 eine Steuererstattung ergibt.
Entsprechend verdoppelt werden soll auch der Höchstbetrag für den pauschalen Verlustrücktrag zwecks Minderung der Vorauszahlungen für 2019, nämlich von 5 Mio. € auf 10 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10. Mio. € auf 20 Mio. €.
Gleichermaßen sollen auch die Höchstbeträge für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 verdoppelt werden. Im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerfestsetzung für 2019 kann nach bisherigem Recht auf Antrag ein vorläufiger Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 % der Einkünfte 2019, gemindert um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, vorläufig abgezogen werden und mindert die Steuer für 2019, auch wenn für den Verlust für 2020 noch kein Steuerbescheid vorliegt. Hierfür gelten bislang Höchstbeträge von 5 Mio. € bzw. – im Fall der Zusammenveranlagung – von 10 Mio. €, die nun verdoppelt werden sollen.
Hinweis: Liegt für 2019 bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, kann der Steuerpflichtige bis einen Monat nach Verkündung des Gesetzes beantragen, dass der neue, erhöhte vorläufige Verlustrücktrag berücksichtigt wird; der Bescheid für 2019 wird dann geändert.
Zu guter Letzt soll erneut ein einmaliger Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150 €, pro Kind gezahlt werden. Der Bonus soll mit dem Kindergeld für den Monat Mai 2021 ausgezahlt werden. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für den Kinderbonus von 300 € im Jahr 2020.
Hinweis. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen sind noch möglich. Über die endgültigen Regelungen werden wir an dieser Stelle informieren.
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz), BT-Drucks. 19/26544
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein gemeinnütziger Zweck ist. Die aktuelle Entscheidung ist im II....
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält daran fest, dass die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung kein gemeinnütziger Zweck ist. Die aktuelle Entscheidung ist im II. Rechtsgang des Verfahrens des Vereins "attac" ergangen.
Hintergrund: Die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet wird steuerlich als gemeinnützig anerkannt, wenn dabei bestimmte, vom Gesetzgeber einzeln genannte Bereiche gefördert werden. Hierzu gehören z.B. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens oder die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Streitfall: Der Kläger ist der Trägerverein von "attac", der nach seiner Satzung die Bildung, Wissenschaft und Forschung fördert, insbesondere auch die Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Außerdem fördert der Kläger die Völkerverständigung und den Frieden. Der Kläger nahm in den Streitjahren 2010 bis 2012 zu zahlreichen politischen Themen Stellung und organisierte Demonstrationen, besetzte symbolisch Banken und sammelte Unterschriften. Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Der BFH entschied im I. Rechtsgang zwar im Grundsatz zuungunsten von "attac", verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG) zurück, damit dieses klärt, ob der Kläger selbst als Trägerverein oder ob das sog. attac-Netzwerk tätig geworden ist und ob ggf. die Tätigkeiten des Netzwerks dem Kläger zuzurechnen sind.
Entscheidung: Der BFH hat nun im II. Rechtsgang die Gemeinnützigkeit von "attac" endgültig verneint:
Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein gemeinnütziger Zweck. Ein Verein darf daher nicht zu allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung nehmen und politische Forderungen wie z.B. die Abschaffung von Hartz IV, das Austrocknen von Steueroasen oder die Umverteilung von Vermögen fordern.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Einflussnahme auf die politische Willensbildung im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins steht, z.B. mit der Förderung des Umweltschutzes. Aber auch in diesem Fall darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit des Vereins stehen, sondern muss im Hintergrund gegenüber dem eigentlich gemeinnützigen Zweck bleiben.
Zwar erkennt der Gesetzgeber auch die Förderung der Volksbildung als gemeinnützig an. Hierbei geht es aber um bildungspolitische Fragen. Außerdem muss sich die politische Bildung in geistiger Offenheit vollziehen.
Die politischen Aktionen in den Streitjahren 2010 bis 2012 waren dem Kläger auch zuzurechnen. Denn "attac" als Kläger hatte sich an den Aktionen finanziell beteiligt und hatte die Aktionen auch in den Geschäftsberichten erwähnt. Der Kläger hat im Finanzgerichtsverfahren zudem ausdrücklich betont, dass er die Kampagnen und Aktionen inhaltlich zu verantworten hat.
Hinweise: Wer sich allgemeinpolitisch betätigen will, sollte eine Partei gründen. Diese ist zwar nicht gemeinnützig, aber steuerlich dennoch begünstigt, weil z.B. die Beiträge zu einer steuerlichen Ermäßigung in Höhe von 50 % führen, maximal aber bis zu 825 € bzw. bei Ehegatten bis zu 1.650 €.
Unschädlich bleibt es auch weiterhin, wenn sich ein Verein, der einen gemeinnützigen Zweck wie z.B. die Förderung des Umweltschutzes verfolgt, in diesem Rahmen auch politisch engagiert. Das politische Engagement muss allerdings im Hintergrund bleiben und politisch neutral sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, können die Finanzbehörden und auch das FG die Internetseite des Vereins auswerten.
Im Streitfall hatte sich "attac" mit der Veröffentlichung seines Namens einverstanden erklärt.
BFH, Beschluss vom 10.12.2020 - V R 14/20; NWB
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer einer...
Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Verlängerung der Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Darüber hinaus billigte die Länderkammer einer weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021. Sie gilt für solche Unternehmen, die Leistungen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie erwarten können. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt sind.
Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den VZ 2019:
Die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verschiebt sich für beratene Steuerpflichtige um ein halbes Jahr: Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021 statt wie sonst üblich bis Ende Februar 2021. Parallel wird auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate ausgeweitet.
Für beratene Land- und Forstwirte verlängert sich Erklärungsfrist um fünf Monate vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021. Auch hier wird zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate auf den 1.5.2022 verschoben.
Hintergrund ist, dass Steuerberater und landwirtschaftliche Buchstellen derzeit mit der Beantragung der aktuellen Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen stark ausgelastet sind.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Soweit von November 2020 bis Ende Februar 2021 aus rechtlichen, vor allem beihilferechtlichen oder tatsächlichen Gründen, besonders IT-technischen Gründen, noch keine Anträge gestellt werden konnten bzw. können, wird die Insolvenzantragspflicht auch für solche Unternehmen ausgesetzt, die nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Ausgenommen bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.
Anfechtungsschutz bei Stundungen
Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.
Hinweis: Das Gesetz wird nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Bundesgesetzblatt verkündet. Es kann dann - teilweise rückwirkend - in Kraft treten.
BundesratKOMPAKT v. 12.2.2021; NWB
Stellt der Steuerpflichtige wenige Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist...
Stellt der Steuerpflichtige wenige Tage vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Festsetzung der betrieblichen Steuern und Verlustvorträge, ohne die entsprechenden Steuererklärungen beizufügen, hemmt dieser Antrag nicht den Ablauf der Verjährungsfrist. Für eine Ablaufhemmung, die das Ende der Festsetzungsfrist hinausschiebt, ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige eine substantiierte Schätzung der Einkünfte bzw. Umsätze vornimmt und dem Antrag beifügt.
Hintergrund: Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt aber erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben worden ist, spätestens nach drei Jahren. In bestimmten Fällen tritt eine Ablaufhemmung ein, so dass sich die Festsetzungsfrist verlängert. Wird z.B. vor Ablauf der Festsetzungsfrist ein Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über diesen Antrag unanfechtbar entschieden ist.
Streitfall: Der Kläger war seit dem 1.4.2010 Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH. Für das Jahr 2008 hatte die X-GmbH keine Steuererklärungen eingereicht. Am 18.12.2015, kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist, beantragte der Kläger die Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2008 mit jeweils 0 € und die Feststellung der Verlustvorträge zum 31.12.2008 auf jeweils 1 Mio. €. Steuererklärungen waren dem Anschreiben nicht beigefügt, sondern wurden erst im November 2016 eingereicht. Das Finanzamt lehnte die Steuerfestsetzungen und Feststellungen der Verlustvorträge mit der Begründung ab, am 31.12.2015 sei Verjährung für 2008 eingetreten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint eine Ablaufhemmung aufgrund eines Antrags auf Steuerfestsetzung und hat die Klage abgewiesen:
Das Schreiben vom 18.12.2015 stellte keinen ablaufhemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar. Ein ablaufhemmender Antrag liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Schreiben zweifelsfrei ergibt, inwieweit eine Steuerfestsetzung begehrt wird.
Aus dem Antrag muss sich das vom Steuerpflichtigen verfolgte Begehren zumindest in groben Zügen ergeben. Es genügt nicht, dass sich aus dem Antrag lediglich die festzusetzende Steuer oder der festzustellende Verlustvortrag ergibt. Der Steuerpflichtige muss vielmehr auch Angaben zu den Einkünften machen. Ansonsten würde ein Steuerpflichtiger, der seine Steuererklärung nicht bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist abgibt, sondern lediglich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellt, gegenüber einem Steuerpflichtigen, der seine Erklärungspflicht erfüllt, bessergestellt werden.
Der Kläger hatte lediglich die festzusetzende Steuer und die Höhe der festzustellenden Verlustvorträge angegeben, aber keine Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen, insbesondere den Einkünften, gemacht. Der Kläger hätte insoweit eine eigene substantiierte Schätzung vornehmen müssen, indem er auf die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zurückgreift.
Hinweise: Auch eine weitere Ablaufhemmung, die bei Insolvenzverfahren zu beachten ist, griff im Streitfall nicht.
Allein die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung stellt keinen ablaufhemmenden Antrag dar, weil der Steuerpflichtige mit der Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung nur seiner Mitwirkungs- und Erklärungspflicht nachkommt. Der Steuerpflichtige muss zusätzlich also noch einen ausdrücklichen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen, und zwar vor Ablauf der Festsetzungsfrist.
Das Urteil macht deutlich, dass kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung Handlungsbedarf besteht, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Steuererklärung bislang nicht abgegeben worden ist und eine Steuererstattung erwartet wird: Entweder wird die Steuererklärung noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereicht und zusätzlich ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt. Oder es wird nur ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt, in dem die Besteuerungsgrundlagen, d.h. Einkünfte, substantiiert dargelegt werden, z.B. anhand der bereits fertiggestellten Bilanz; hier besteht allerdings das Risiko, dass die Substantiierung zu „oberflächlich“ ausfällt und daher nicht konkret genug ist.
BFH, Urteil vom 23.9.2020 - XI R 1/19; NWB
Der Bundesfinanzhof (BFH) will klären, wie die Übertragung...
Der Bundesfinanzhof (BFH) will klären, wie die Übertragung einer Rücklage, die in einem Einzelunternehmen für einen Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie gebildet worden ist, auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft verfahrensrechtlich umgesetzt wird. Hierzu hat es das Bundesfinanzministerium (BMF) zu einem sog. Beitritt aufgefordert, damit das BMF seine Einschätzung abgeben kann. Insbesondere geht es um die Frage, in welchem Bescheid über die Berechtigung zur Bildung der Rücklage entschieden wird und in welchem Bescheid über den Abzug der Rücklage von den Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts entschieden wird.
Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B. Immobilien, durch eine Rücklage neutralisieren. Erwirbt der Unternehmer innerhalb des vierjährigen Investitionszeitraums ein bestimmtes Wirtschaftsgut wie z.B. ein Grundstück, kann er die Rücklage auf das neue Wirtschaftsgut übertragen. Hierdurch mindert sich bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung; jedoch muss der Veräußerungsgewinn nicht versteuert werden. Die Übertragung der Rücklage ist seit 2002 auch auf eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft (sog. Mitunternehmerschaft) möglich, soweit der Unternehmer an der Personengesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt: Der Kläger ist Landwirt und hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr zum 30.6. eines Jahres. Er verkaufte im Jahr 2001 ein Grundstück, wobei sich die Übertragung des Grundstücks bis zum Jahr 2003 hinzog. Der Kläger erzielte aus dem Verkauf einen Gewinn und bildete in Höhe des Gewinns zum 30.6.2002 in seinem Betrieb eine Rücklage in Höhe von ca. 480.000 €. Im Mai 2006 erwarb er eine Beteiligung an der S-KG. Bei der S-KG wurde die Rücklage im Jahr 2006 in Höhe von 400.000 € auf anteilige Anschaffungskosten des Klägers übertragen und führte dort zu einer Minderung der Abschreibung des Klägers. Das für die S-KG zuständige Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage für nicht zulässig, weil der Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 erzielt worden sei und nach der Rechtslage im Jahr 2001 eine Übertragung der Rücklage auf Mitunternehmerschaften nicht möglich gewesen sei.
Entscheidung: Der BFH hat im Revisionsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG das BMF zum Beitritt aufgefordert:
Für den BFH ist nicht klar, in welchem Bescheid darüber verbindlich entschieden wird, ob der Kläger zum 30.6.2002 eine Rücklage bilden durfte und in welchem Bescheid darüber verbindlich entschieden wird, ob und in welcher Höhe der Kläger diese Rücklage auf die S-KG übertragen durfte. Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich.
Der BFH hält es für denkbar, dass die entsprechenden Entscheidungen im Einkommensteuerbescheid des Klägers für das Jahr der Rücklagenbildung sowie im Einkommensteuerbescheid des Klägers im Jahr der Übertragung der Rücklage getroffen werden. Der jeweilige Einkommensteuerbescheid wäre dann also ein sog. Grundlagenbescheid für den Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG und damit für den Gewinnfeststellungsbescheid bindend.
Denkbar ist es dem BFH zufolge aber auch, dass die Fragen der Berechtigung zur Rücklagenbildung und zur Übertragung der Rücklage in den Gewinnfeststellungsbescheiden der S-KG entschieden werden.
Schließlich kann es auch sein, dass sowohl im jeweiligen Einkommensteuerbescheid des Klägers als auch im jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheid der S-KG eigenständig über die Fragen der Rücklagenbildung und Übertragung der Rücklage entscheiden wird; es wären dann widersprechende Entscheidungen möglich.
Hinweise: Das BMF soll nun erläutern, wie es sich die verfahrensrechtliche Umsetzung vorstellt. Mit diesen Erläuterungen wird sich dann der BFH bei seiner abschließenden Entscheidung auseinandersetzen.
Eine Tendenz hat der BFH bisher nicht erkennen lassen. Vorsichtshalber sollten daher alle Bescheide durch Einspruch offengehalten werden, wenn eine Rücklage von einem Einzelunternehmen auf eine Personengesellschaft übertragen werden soll.
BFH, Beschluss vom 2.7.2020 - IV R 7/19; NWB
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge kann sich ein Sportverein bei Leistungen, die er außerhalb von Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringt, nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit...
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zufolge kann sich ein Sportverein bei Leistungen, die er außerhalb von Vereinsbeiträgen gegen gesondertes Entgelt erbringt, nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht steuerfrei sind aber weiterhin Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen, die von einem gemeinnützigen Sportverein durchgeführt werden.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Entgelte für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind hingegen Entgelte für bestimmte Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit dem Sport stehen, umsatzsteuerfrei, wenn der Sport von einer Einrichtung angeboten wird, die kein Gewinnstreben hat.
Streitfall: Der Kläger ist der nicht gemeinnützige Golfverein Schloss Igling e.V., dessen Mitglieder einen Jahresbeitrag von ca. 1.000 € sowie eine Aufnahmegebühr von einmalig ca. 200 € zahlen. Der Verein erwarb im Jahr 2011 alle Anteile an einer Golfplatz-Betriebs-GmbH zum Preis von 380.000 €. Darüber hinaus erzielte der Verein Einnahmen im Jahr 2011 aus der Gebühr für die Platznutzung (sog. Greenfee), Startgelder für die Teilnahme an Turnieren, Gebühren für die Nutzung von Ballautomaten und Caddys sowie aus dem Verkauf eines Golfschlägers, insgesamt ca. 78.000 €. Diese Einnahmen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig und verlangte von dem Verein Umsatzsteuer. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.
Entscheidung: Der EuGH verneint eine Umsatzsteuerfreiheit:
Nach Auffassung des EuGH kann sich ein Sportverein nicht unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach europäischem Recht berufen. Denn danach sind nur „bestimmte“ Leistungen im Sportbereich steuerfrei. Dies bedeutet, dass die endgültige Entscheidung darüber, welche Leistungen umsatzsteuerfrei sind, vom jeweiligen nationalen Gesetzgeber, z.B. vom deutschen Gesetzgeber, getroffen werden müssen; dies verhindert, dass sich ein Verein unmittelbar auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung berufen kann.
Außerdem hat sich der EuGH zu der Frage geäußert, was unter einer „Einrichtung“ zu verstehen ist, die kein Gewinnstreben hat; die europäische Umsatzsteuerbefreiung gilt nämlich nur für derartige Einrichtungen. Nach dem EuGH darf der Verein nicht das Ziel haben, für seine Mitglieder Gewinne zu erwirtschaften. Auch bei der Auflösung darf für die Mitglieder des Vereins kein Gewinn anfallen, so dass das Vereinsvermögen, soweit es die Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nicht an die Mitglieder verteilt werden darf.
Hinweise: Der Kläger kann sich auf die europäische Umsatzsteuerfreiheit nicht unmittelbar berufen. Der deutsche Gesetzgeber hat eine Umsatzsteuerfreiheit nur für die Startgelder gewährt, die für die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gezahlt werden; allerdings setzt dies voraus, dass der Verein gemeinnützig ist, so dass dies dem – nicht gemeinnützigen – Kläger nichts nützt. Für die übrigen streitigen Leistungen wie die Platznutzungsgebühr oder die Miete für die Nutzung des Ballautomaten oder der Caddys gibt es ohnehin keine deutsche Regelung über eine Umsatzsteuerfreiheit.
Der Fall muss nun abschließend vom BFH entschieden werden. Bislang ist der BFH zugunsten der Vereine immer von einer unmittelbaren Wirkung der europäischen Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen. Aufgrund des aktuellen Urteils des EuGH ist dies nun nicht mehr möglich.
Gemeinnützige Vereine können sich hinsichtlich der Startgelder hingegen unmittelbar auf die Umsatzsteuerfreiheit nach deutschem Recht berufen.
Die Ausführungen des EuGH zur Einrichtung ohne Gewinnstreben bedeutet insbesondere, dass hierunter gemeinnützige Vereine fallen, da diese keine Gewinne für ihre Mitglieder erwirtschaften, sondern selbstlos tätig sind.
Die Mitgliedsbeiträge wurden vom Finanzamt im Streitfall als nicht umsatzsteuerbar angesehen und sind daher nicht streitig. Der BFH hatte im Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH insoweit aber anklingen lassen, dass er eine Umsatzsteuerbarkeit für möglich hält. Daher bleibt abzuwarten, ob sich der BFH auch hierzu noch äußert.
EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - Rs. C-488/18 "Golfclub Igling"; NWB
Am 3.2.2021 haben sich die Koalitionsfraktionen auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Anbei ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen. Steuerlicher Verlustrücktrag...
Am 3.2.2021 haben sich die Koalitionsfraktionen auf weitere Unterstützungsleistungen in der Corona-Pandemie geeinigt. Anbei ein Überblick über die wichtigsten geplanten Maßnahmen.
Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben werden.
Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie soll über den 30.6.2020 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt werden.
Kinderbonus
Pro Kind soll ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gezahlt werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung ist nicht vorgesehen.
Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme soll bis zum 31.12.2021 verlängert werden (analog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes).
Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger sollen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten.
Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Für den Kulturbereich soll ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm "Neustart Kultur" in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt werden.
Hinweis: Die vollständigen Ergebnisse des Koalitionsausschusses v. 3.2.2021 finden Sie hier. Mit welchem Gesetz die Maßnahmen umgesetzt werden sollen, ist zurzeit nicht bekannt.
SPD Fraktion online; NWB
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die deutsche Umsatzsteuerbefreiung...
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die deutsche Umsatzsteuerbefreiung für die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Mitglieder für europarechtswidrig. Nach dem europäischen Mehrwertsteuerrecht darf eine Umsatzsteuerfreiheit nur für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gewährt werden, nicht aber für die Lieferung von selbst hergestellter Wärme. Die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit hat allerdings den Vorteil, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks berechtigt ist.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Lieferung von Wärme an ihre Wohnungseigentümer umsatzsteuerfrei; eine umsatzsteuerfreie Leistung berechtigt jedoch nicht zum Vorsteuerabzug. Das europäische Mehrwertsteuerrecht kennt diese Umsatzsteuerbefreiung nicht, sondern nur eine Befreiung für Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die es auch im deutschen Umsatzsteuerrecht gibt.
Sachverhalt: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft errichtete auf ihrem Grundstück ein Blockheizkraftwerk, das zu 28 % Strom und zu 72 % Wärme erzeugte. Den Strom lieferte die Wohnungseigentümergemeinschaft an ein Energieversorgungsunternehmen, während sie die Wärme an ihre eigenen Mitglieder gegen Entgelt lieferte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft machte die Vorsteuer in Höhe von ca. 20.000 € aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend, die das Finanzamt aber nur im Umfang von 28 % (Anteil der Stromerzeugung) anerkannte, weil es sich bei der Lieferung der Wärme um eine umsatzsteuerfreie Lieferung handle, die den Vorsteuerabzug ausschließe. Hiergegen klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft beim Finanzgericht (FG), das den EuGH anrief.
Entscheidung: Der EuGH hält die deutsche Umsatzsteuerfreiheit für die Wärmelieferung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an ihre Mitglieder für europarechtswidrig:
Europarechtlich gibt es eine Umsatzsteuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Der Begriff der Vermietung und der Verpachtung ist eng auszulegen, da Umsatzsteuerbefreiungen die Ausnahme von dem Grundsatz sind, dass jede Leistung, die gegen Entgelt erbracht wird, der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Umsatzsteuerbefreiung für Vermietungsumsätze umfasst daher nicht die Lieferung von Wärme.
Mit der Vermietung ist die Überlassung eines Grundstücks gegen Entgelt für eine bestimmte Zeit gemeint. Sie ist umsatzsteuerfrei, weil sie eine verhältnismäßig passive Tätigkeit darstellt, die nicht zu einer signifikanten Wertschöpfung führt.
Bei einer Wärmelieferung wird jedoch ein körperlicher Gegenstand verkauft, nicht aber ein Grundstück auf bestimmte Zeit überlassen. Daher umfasst die europäische Umsatzsteuerfreiheit für die Vermietung von Grundstücken nicht die Lieferung von Wärme.
Hinweise: Das FG muss nun abschließend entscheiden. Aufgrund der nicht zu gewährenden Umsatzsteuerfreiheit wird es voraussichtlich den Vorsteuerabzug gewähren.
Der deutsche Gesetzgeber wird auf das Urteil reagieren und die deutsche Steuerbefreiung aufheben müssen. Bis dahin können sich Wohnungseigentümergemeinschaften auf das europäische Mehrwertsteuerrecht berufen und die Steuerbefreiung ablehnen – mit der Folge, dass sie dafür den Vorsteuerabzug erhalten. Oder sie nehmen die Steuerbefreiung in Anspruch, solange es sie noch gibt, weil sie keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen können oder weil die Steuerfreiheit günstiger ist als der Vorsteuerabzug.
EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - C-449/19 "WEG Tevesstraße"; NWB
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer...
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge an ein Fitnessstudio, das wegen der Corona-Krise geschlossen ist, Stellung genommen. Danach unterliegen die Beiträge der Umsatzsteuer, wenn der Betreiber des Fitnessstudios eine Zeitgutschrift gewährt oder einen Gutschein erteilt.
Hintergrund: Umsatzsteuer entsteht, wenn ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt erbringt. Aufgrund der Corona-Krise können viele Unternehmer derzeit ihre Leistungen nicht erbringen; dennoch erhält mancher Unternehmer Geld von seinen Kunden, weil diese einen Zeitvertrag oder Abonnement abgeschlossen haben. Es stellt sich dann die Frage nach der Umsatzsteuer.
Wesentlicher Inhalt des Schreibens des Finanzministeriums Schleswig-Holstein: Dem Finanzministerium zufolge entsteht grundsätzlich Umsatzsteuer, wenn das Mitglied weiterhin seine Beiträge entrichtet und der Betreiber ihm hierfür eine Kompensation gewährt:
Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied eine sog. taggenaue Zeitgutschrift in der Weise, dass sich der Vertrag um die Dauer der Schließung des Studios ohne weitere Beitragspflicht verlängert, unterliegt der Beitrag der Umsatzsteuer. Es handelt sich dann um eine Anzahlung auf die künftige Leistung (Studionutzung).
Erteilt der Studiobetreiber dem Mitglied einen Gutschein für den Zeitraum der Schließung, unterliegt der Beitrag ebenfalls der Umsatzsteuer. Denn der Beitrag ist eine Anzahlung für einen sog. Einzweck-Gutschein, für den die Umsatzsteuer mit der Aushändigung des Gutscheins entsteht.
Hinweise: Zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer zugunsten des Betreibers des Fitnessstudios kommt es nur, soweit der Betreiber den Beitrag an das Mitglied zurückzahlt.
Es sind auch Fälle denkbar, in denen die Mitglieder das Fitnessstudio (oder z.B. eine Tanzschule) unterstützen und ihren Beitrag weiterzahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall entsteht keine Umsatzsteuer, weil der Betreiber des Fitnessstudios keine Leistung erbringt.
Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 3.12.2020 - VI 3510 - S 7100 - 759; NWB
Beim Grundstückskauf ist der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für...
Beim Grundstückskauf ist der Kaufpreis Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Beim Kauf einer Eigentumswohnung ist der Kaufpreis nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage, die auf die Eigentumswohnung entfällt, zu mindern.
Hintergrund: Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, d.h. der Kaufpreis. Eigentumswohnungen gehören zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine sog. Instandhaltungsrücklage für künftige Instandhaltungsmaßnahmen bilden muss.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Mai 2016 vier gewerbliche Einheiten und neun Tiefgaragenplätze in einem Mehrfamilienhaus. Der Kaufpreis betrug 40.000 €; im Kaufvertrag hieß es, dass der Anteil des Verkäufers an der Instandhaltungsrücklage auf die Klägerin übergehe. Auf die insgesamt 13 Einheiten entfiel eine anteilige Instandhaltungsrücklage von ca. 14.800 €. Die Klägerin meinte, dass die Bemessungsgrundlage um 14.800 € zu mindern sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem nicht und wies die Klage ab:
Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis, der 40.000 € betrug. Zwar kann die Bemessungsgrundlage zu mindern sein, wenn ein Teil des Kaufpreises auf Gegenstände entfällt, die nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen, z.B. Zubehör.
Die Instandhaltungsrücklage gehört aber zum Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und geht nicht auf den Käufer über. Der Kaufpreis kann daher nicht zum Teil auf den Übergang der anteiligen Instandhaltungsrücklage entfallen. Vielmehr entfällt der gesamte Kaufpreis auf den Übergang des Wohnungseigentums.
Hinweise: Hätte die Klägerin Erfolg gehabt, wäre der verbleibende Kaufpreis von 25.200 € auf 13 Einheiten aufzuteilen gewesen und hätte damit unterhalb der gesetzlichen Steuerfreiheitsgrenze von 2.500 € gelegen; bis zu einer Bemessungsgrundlage von 2.500 € ist der Übergang eines Grundstücks grunderwerbsteuerfrei.
Bereits 2016 hatte sich der BFH gegen eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrücklage entschieden. Im damaligen Fall ging es um einen Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Mit dem aktuellen Urteil steht nun fest, dass auch beim "regulären" Erwerb durch Kaufvertrag eine Minderung der Bemessungsgrundlage um die anteilige Instandhaltungsrücklage ausscheidet, selbst wenn im Kaufvertrag vereinbart wird, dass ein bestimmter Teil des Kaufpreises auf die anteilige Instandhaltungsrücklage entfällt.
BFH, Urteil vom 16.9.2020 - II R 49/17; NWB
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2021 bekannt gegeben.Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2021 können Sie auf der Homepage des...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2021 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2021 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
BMF-Schreiben vom 1.2.2021 - III C 3 - S 7329/19/10001 :003 (2021/0110018); NWB
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die Reinvestitionsfrist...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert die Reinvestitionsfrist für die Rücklage für Ersatzbeschaffung um ein Jahr, falls die Frist an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag wie z.B. am 31.12.2020 ablaufen würde. Unternehmer haben damit ein Jahr mehr Zeit, die Ersatzbeschaffung durchzuführen. Die Verlängerung erfolgt wegen der Corona-Krise.
Hintergrund: Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt wie z.B. aufgrund eines Brands aus dem Betriebsvermögen aus, ersetzt häufig die Versicherung den Schaden. Ist der Versicherungsersatz höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts, erhöht dieser Mehrbetrag, den man stille Reserven nennt, den Gewinn. Die Finanzverwaltung räumt den Unternehmern in diesem Fall die Möglichkeit ein, den Gewinn durch eine sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung zu neutralisieren. Die Rücklage kann dann auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden und mindert dessen Anschaffungskosten und damit auch die Abschreibungen für das Ersatzwirtschaftsgut. Die Ersatzbeschaffung muss aber grundsätzlich bis zum Ablauf des Folgejahres durchgeführt werden (s. auch Hinweise unten).
Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF verlängert nun die Frist für die Ersatzbeschaffung um ein Jahr, wenn die Frist ansonsten an einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 liegenden Bilanzstichtag enden würde, etwa am 31.12.2020.
Hinweise: Die Rücklage kann gebildet werden, wenn die Ersatzbeschaffung nicht im selben Jahr, in dem das Wirtschaftsgut ausscheidet, erfolgt. Für die Ersatzbeschaffung hat der Unternehmer grundsätzlich bis zum Ende des Folgejahres Zeit. Bei bestimmten Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wie Immobilien oder Binnenschiffen hat der Unternehmer vier Jahre Zeit. Geht es um die Neuherstellung eines Gebäudes, hat der Unternehmer sogar sechs Jahre Zeit.
Verlängert worden ist auch die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, die u.a. für einen Gewinn aus der Veräußerung von betrieblichen Immobilien des Anlagevermögens gebildet werden darf. Auch hier erfolgt die Verlängerung um ein Jahr, wenn anderenfalls die Reinvestitionsfrist am 31.12.2020 abgelaufen wäre. Die Verlängerung ist aber durch Gesetz erfolgt, weil diese Rücklage – im Gegensatz zur Rücklage für Ersatzbeschaffung – gesetzlich geregelt ist.
BMF-Schreiben vom 13.1.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 :003; NWB
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Einnahmen...
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Einnahmen aus der Vermietung von Grundstücken wird auch dann gewährt, wenn es sich bei dem vermieteten Grundstück nicht um ein eigenes, sondern um ein angemietetes Grundstück handelt und die Vermietung dieses angemieteten Grundstücks erforderlich ist, um eine Dienstbarkeit wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können.
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform oder ihrer gewerblichen Prägung gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Relevant ist dies insbesondere für GmbH und für gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, die Immobilien vermieten. Das Unternehmen darf dann aber keine weiteren Tätigkeiten ausüben; ausgenommen ist lediglich die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens.
Sachverhalt: Die Klägerin war Untererbbauberechtigte des Grundstücks 9, und zugunsten der Klägerin als Untererbbauberechtigte des Grundstücks 9 war ein Wegerecht auf dem Nachbargrundstück 2 in Form einer Grunddienstbarkeit bestellt worden. Die Klägerin mietete das Nachbargrundstück 2 an und vermietete es zusammen mit dem Grundstück 9 an die S-GmbH. Das Finanzamt gewährte die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer nicht und begründete dies damit, dass die Klägerin nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die erweiterte Kürzung setzt die Verwaltung eigenen Grundvermögens voraus. Zum eigenen Grundvermögen gehört nicht nur das Grundvermögen, das zivilrechtlich im Eigentum des Unternehmers steht. Vielmehr gehören hierzu auch Grundstücke, an denen ein Erbbaurecht oder ein Untererbbaurecht besteht. Daher handelte es sich bei dem Grundstück 9 um ein eigenes Grundstück der Klägerin, da diese untererbbauberechtigt war.
Auch die Grunddienstbarkeit für das Wegerecht gehörte zum eigenen Grundstücksvermögen der Klägerin. Denn Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. Damit gehört die Grunddienstbarkeit zum Grundvermögen des Eigentümers des begünstigten Grundstücks 9. Da an diesem Grundstück ein Untererbbaurecht zugunsten der Klägerin bestellt war, gehörte die Grunddienstbarkeit zum Grundbesitz der Klägerin als Untererbbauberechtigte des begünstigten Grundstücks 9.
Zwar wird die erweiterte Kürzung nur gewährt, wenn keine schädlichen Nebentätigkeiten ausgeübt werden; denn die Tätigkeit des Unternehmers muss sich auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und eigenen Kapitalvermögens beschränken. Die Klägerin hat hingegen noch das Nachbargrundstück 2 angemietet und an die S-GmbH vermietet. Dies war ausnahmsweise aber nicht schädlich, weil ohne die Vermietung dieses Nachbargrundstücks 2 das auf dem Nachbargrundstück 2 liegende Wegerecht der Klägerin nicht wirtschaftlich sinnvoll hätte genutzt werden können. Für den Mieter war das Wegerecht auf dem Grundstück 2 wichtig, um die Anlieferung der Waren durchführen zu können.
Hinweise: Es handelt sich um einen ungewöhnlichen Fall, der durch die Lage der einzelnen Grundstücke, das Wegerecht und die Untererbbauberechtigung geprägt ist und den man ebenso gut auch anders hätte entscheiden können. In der Regel ist der BFH nämlich sehr streng, wenn ein Unternehmen noch schädliche Tätigkeiten wie die An- und Vermietung fremden Grundbesitzes ausführt, und versagt die erweiterte Kürzung.
Der BFH hält es im aktuellen Fall für vertretbar, dass der geringe Umfang der Nebentätigkeit gewürdigt wird, wobei sich aus der Urteilsbegründung nicht deutlich ergibt, weshalb die Vermietung des Nachbargrundstücks 2 geringfügig gewesen sein könnte. Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze lehnt der BFH aber auch weiterhin ab. Der Unterschied zwischen einer Geringfügigkeitsgrenze und einer geringfügigen Nebentätigkeit ist in der Praxis aber kaum nachzuvollziehen.
BFH, Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19; NWB
Der Verkauf von Modelleisenbahnen im Internet, z.B. über eBay, kann zu gewerblichen Einkünften führen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige auch noch einen eigenen Internetshop mit Modelleisenbahnen...
Der Verkauf von Modelleisenbahnen im Internet, z.B. über eBay, kann zu gewerblichen Einkünften führen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige auch noch einen eigenen Internetshop mit Modelleisenbahnen betreibt. Allerdings kann der Verkauf über eBay auch steuerlich unbeachtlich sein, wenn die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen Teil einer privaten Sammlung waren, die nicht dem Betriebsvermögen des eigenen Internetshops zuzurechnen waren.
Hintergrund: Der Verkauf von Gegenständen des Privatvermögens außerhalb der Spekulationsfrist ist nicht steuerbar. Dagegen führt der Verkauf von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu gewerblichen, freiberuflichen oder land- und forstwirtschaftlichen Einkünften.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2010 bis 2012 einen Internetshop mit Modelleisenbahnen. Hieraus erzielte er gewerbliche Einkünfte, die nicht streitig waren. Außerdem verkaufte der Kläger über eBay im Zeitraum von 2004 bis 2013 mehr als 2.200 Artikel auf dem Gebiet der Modelleisenbahn. Das Finanzamt sah diese Verkäufe über eBay als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte an. Hiergegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, dass die über eBay verkauften Modelleisenbahnen Teil einer privaten Sammlung gewesen seien, die er zur Finanzierung seines im Jahr 2010 eröffneten Internetshops habe verkaufen müssen.
Entscheidungen: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Die vom Kläger aus den Verkäufen über eBay erzielten Erlöse würden zu den gewerblichen Einkünften gehören, wenn die bei eBay verkauften Modelleisenbahnen von Anfang an zum Betriebsvermögen des Internetshops gehört hätten. Sofern die Einkaufspreise für diese Modelleisenbahnen bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt worden sein sollten, wären keine weiteren Ausgaben zu berücksichtigen, insbesondere auch keine Einlagewerte, da die Modelleisenbahnen dann nie zum Privatvermögen gehört hätten.
Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen hingegen zunächst für seine Privatsammlung erworben und erst später in das Betriebsvermögen seines Internetshops eingelegt haben, wären zwar die Erlöse aus den Verkäufen bei eBay ebenfalls gewerbliche Einnahmen; jedoch wären dann Einlagenwerte für die Einlage in das Betriebsvermögen gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Sollte der Kläger die Modelleisenbahnen nie dem Betriebsvermögen des Internetshops zugeordnet haben, könnte die Verkaufstätigkeit bei eBay gleichwohl als gewerblich anzusehen sein mit der Folge, dass die Einnahmen gewerblich wären und im Gegenzug die Einlagewerte mit Beginn der Tätigkeit bei eBay gewinnmindernd anzusehen seien.
Liegt keine der vorstehend genannten Varianten vor, wäre der Verkauf über eBay einkommensteuerlich bedeutungslos.
Hinweise: Der Kläger wird nun im zweiten Rechtsgang nachweisen müssen, dass die über eBay verkauften Modelleisenbahnen nie dem Betriebsvermögen des Internetshops zuzurechnen waren und dass seine Verkaufstätigkeit bei eBay für sich allein betrachtet nicht als gewerblich einzustufen war.
Da der Verkauf über eBay dieselbe Branche betraf wie sein Internetshop, spricht zwar eine Vermutung dafür, dass auch der Verkauf bei eBay zum Handel des Klägers mit Modelleisenbahnen gehörte. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass es neben dem Betriebsvermögen auch gleichartiges Privatvermögen gibt; es bedarf dann aber einer eindeutigen Trennung der zum Privatvermögen gehörenden Modelleisenbahnen. Auch dies wird das FG zu prüfen haben.
Auch ohne den Internetshop kann eine regelmäßige Tätigkeit bei eBay als gewerblich anzusehen sein, so dass sie steuerpflichtig ist. Der Verkauf einer privaten Sammlung ist allerdings grundsätzlich nicht gewerblich, weil die einzelnen Stücke nicht mit Wiederveräußerungsabsicht erworben worden sind. Anders ist dies, wenn gezielt Gegenstände eingekauft werden, um sie bei eBay mit Gewinn zu verkaufen.
BFH, Urteil vom 17.6.2020 - X R 18/19; NWB
Eine medizinische Telefonberatung durch Arzthelfer in Form eines sog. Gesundheitstelefons kann als medizinische Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die telefonische Beratung...
Eine medizinische Telefonberatung durch Arzthelfer in Form eines sog. Gesundheitstelefons kann als medizinische Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die telefonische Beratung einen therapeutischen Zweck erfüllt und nicht lediglich auf allgemeine Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien oder auf die Vermittlung ärztlicher Kontaktdaten beschränkt ist.
Hintergrund: Nach dem deutschen Gesetz sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie von einem Arzt oder im Rahmen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind Heilbehandlungen in der Humanmedizin steuerfrei, die durch einen Arzt oder durch den Angehörigen eines arztähnlichen Berufs durchgeführt werden.
Sachverhalte: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon einrichtete. Dabei handelte es sich u.a. um ein telefonisches Patientenbegleitprogramm für chronisch Erkrankte. Die Beratung wurde in zwei Dritteln der Fälle durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte durchgeführt, die überwiegend als sog. Gesundheitscoach ausgebildet waren; in einem Drittel der Fälle wurde ein Facharzt hinzugezogen. Die Klägerin behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit verneinte.
Entscheidungen: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Heilbehandlungen sind Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und ggf. auch der Heilung dienen. Hierzu zählen u.a. Leistungen zum Schutz der Gesundheit, z.B. zur Aufrechterhaltung der Gesundheit.
Die telefonische Beratung eines Patienten ist grundsätzlich eine Heilbehandlung, so dass das hier streitige Patientenbegleitprogramm dem Grunde nach umsatzsteuerfrei ist. Allerdings setzt die Umsatzsteuerfreiheit voraus, dass die Heilbehandlung im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht wird.
Der Telefonberater müsste also entweder eine entsprechende Berufsqualifikation haben. Es genügt aber auch, wenn die Beratungsleistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, weil die Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen worden sind; es ist dann vom Vorliegen eines Befähigungsnachweises auszugehen. Im Streitfall wurden die Kosten zwar von den Krankenkassen erstattet; jedoch ist nicht klar, ob dies darauf beruhte, dass die telefonischen Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen worden sind, oder ob es lediglich eine einzelvertragliche Grundlage gab. Dies muss das FG nun aufklären.
Außerdem muss geprüft werden, ob die telefonische Beratung dazu diente, Diagnosen und Therapien zu erläutern; dies wäre eine medizinische Heilbehandlung, die umsatzsteuerfrei sein kann. Anders wäre dies, wenn und soweit sich die Beratung darauf beschränkt hätte, allgemeine Auskünfte über Erkrankungen und Therapien zu erteilen oder Kontaktdaten zu Ärzten zu vermitteln; derart allgemeine Auskünfte wären keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerfrei.
Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich ähnlich vage geäußert hat wie jetzt der BFH. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Urteil des BFH und die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Klar ist nach dem Urteil lediglich, dass auch eine telefonische Beratung eine Heilbehandlung sein kann und dass die Beratung nicht zwingend durch einen Arzt erfolgen muss; dies ist allerdings nichts Neues.
BFH, Urteil vom 23.9.2020 - XI R 6/20 (XI R 19/15); NWB
Bei einem Arbeitnehmer befindet sich die sog. erste Tätigkeitsstätte in derjenigen betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist und an der er täglich...
Bei einem Arbeitnehmer befindet sich die sog. erste Tätigkeitsstätte in derjenigen betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist und an der er täglich zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausübt, die zu seinem Berufsbild gehören. Bei einem Postzusteller ist dies das Zustellzentrum, bei einem Rettungsassistenten die Rettungswache und bei einem Werksbahn-Lokführer das Streckennetz der Werksbahn. Verpflegungsmehraufwendungen können somit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, weil es an einer mindestens achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte fehlt.
Hintergrund: Die Entfernungspauschale und die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen hängen u.a. davon ab, ob und wo der Arbeitnehmer eine sog. erste Tätigkeitsstätte hat. Für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte kann nämlich nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Und Verpflegungsmehraufwendungen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entfernt tätig wird.
Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) musste über vier Fälle entscheiden, in denen es zweimal um einen Postzusteller und jeweils einmal um einen Rettungsassistenten und um einen Werksbahn-Lokführer ging. Die beiden Postzusteller waren jeweils einem Zustellzentrum zugeordnet, das sie morgens aufsuchten und an dem sie verschiedene Sortiertätigkeiten und Abrechnungen durchführten, bevor sie die Briefe austrugen. Der Rettungsassistent war einer Rettungswache zugeordnet und überprüfte dort morgens die Sauberkeit und Ausstattung des Rettungswagens, um anschließend zu Rettungseinsätzen zu fahren. Der Werksbahn-Lokführer fuhr auf einem Eisenbahnnetz der Werksbahn, das sich über mehrere Gemeinden erstreckte. Alle Kläger machten Verpflegungsmehraufwendungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidungen: Der BFH wies die Klagen ab:
Keiner der Kläger war mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend. Die erste Tätigkeitsstätte war bei den Postzustellern das Zustellzentrum, bei dem Rettungsassistenten die Rettungswache und bei dem Werksbahn-Lokführer das Streckennetz der Werksbahn.
Die erste Tätigkeitsstätte ist diejenige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich zugeordnet ist und an der er arbeitstäglich zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten erbringen muss, die seinem Berufsbild entsprechen.
Die Postzusteller waren dem Zustellzentrum zugeordnet, der Rettungsassistent der Rettungswache und der Lokführer der Werksbahn.
Die Postzusteller und der Rettungsassistent waren zwar überwiegend außerhalb ihrer ersten Tätigkeitsstätte tätig, indem sie Briefe austrugen oder Rettungseinsätze fuhren; sie erledigten an ihrer Tätigkeitsstätte aber arbeitstäglich zumindest in geringem Umfang Arbeiten, die zu ihrem Berufsbild passten: Die Postzusteller sortierten bestimmte Briefsendungen vor und rechneten ab, während der Rettungsassistent das Rettungsfahrzeug vorbereitete und überprüfte.
Der Lokführer hingegen verließ seine erste Tätigkeitsstätte nicht, weil er den gesamten Arbeitstag auf dem Streckennetz der Werksbahn verbrachte.
Hinweise: Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2014 das steuerliche Reisekostenrecht geändert. Die aktuellen Fälle betreffen die neue Rechtslage. Dem BFH zufolge kommt es nicht mehr darauf an, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers (Postzusteller, Rettungsassistent) nicht in der ersten Tätigkeitsstätte liegt, sondern außerhalb erfolgt, nämlich beim Austragen der Briefe bzw. bei den Rettungseinsätzen.
Der BFH sieht auch ein großflächiges Gelände wie ein Streckennetz einer Werksbahn als erste Tätigkeitsstätte an und vergleicht dieses mit einem Werksgelände. Allerdings lässt sich dieses Urteil nicht auf einen Lokführer der Deutschen Bahn übertragen. Denn eine erste Tätigkeitsstätte muss eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein; die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind aber für jedermann zugänglich und daher nicht mit einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vergleichbar.
Vergleichbare Entscheidungen zur neuen Rechtslage hat der BFH zu einem Streifenpolizisten und zu einem Piloten getroffen: Beim Streifenpolizisten ist die Polizeiwache die erste Tätigkeitsstätte und beim Piloten ist dies der Flughafen, dem er zugeordnet ist, sofern dort der Arbeitgeber über betriebliche Räume verfügt.
BFH, Urteile vom 1.10.2020 - VI R 36/18 (Werksbahn-Lokomotivführer), und vom 30.9.2020 - VI R 10/19 und VI R 12/19 (Postzusteller) sowie VI R 11/19 (Sanitäter); NWB
Zwar darf das Finanzamt an Dritte ein sog. Auskunftsersuchen richten. Ein derartiges Auskunftsersuchen setzt u.a. aber voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum...
Zwar darf das Finanzamt an Dritte ein sog. Auskunftsersuchen richten. Ein derartiges Auskunftsersuchen setzt u.a. aber voraus, dass die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Für die Prüfung der fehlenden Erfolgsaussicht müssen der Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis erkennbar sein. Insbesondere muss deutlich werden, ob es um die Ermittlung des Sachverhalts beim Steuerpflichtigen oder bei anderen Personen geht.
Hintergrund: Im Steuerrecht muss der Steuerpflichtige grundsätzlich Auskunft erteilen. Das Finanzamt kann aber auch Dritte zur Erteilung einer Auskunft auffordern. Nach dem Gesetz soll der Dritte erst dann zur Auskunft aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Sachverhalt: Der Kläger war Kfz-Gebrauchtwagenhändler. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass die angegebenen Verkäufer der Gebrauchtwagen nicht als Halter der Kfz registriert waren. Kfz-Briefe waren nicht vorhanden. Die Prüferin richtete in 21 Fällen Auskunftsersuchen an die letzten Halter, um die Lieferbeziehungen bezüglich der Kfz aufzuklären. In den genannten 21 Fällen handelte es sich um handgeschriebene Kaufverträge, um auffällige Fälle (z.B. abweichender Kilometerstand) oder um Kfz-Verkäufe durch die Ehefrau des Klägers. Der Kläger war zuvor nicht um Auskunft gebeten worden. Der Kläger beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftsersuchen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
Ein Auskunftsersuchen setzt voraus, dass die Aufklärung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen (Kläger) nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht mitgewirkt hat oder eine Mitwirkung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Um die Erfolglosigkeit der Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen beurteilen zu können, bedarf es eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts. Es muss also klar sein, was das Ziel der Sachaufklärung des Finanzamts sein soll. Hierzu muss das Finanzamt den Ermittlungszweck und das potenzielle Ermittlungsergebnis so umreißen, dass die Erfolgsaussichten für eine Mitwirkung des Steuerpflichtigen eingeschätzt werden können.
Im Streitfall blieb unklar, ob die Sachverhaltsaufklärung den Kläger oder aber die Zwischenhändler betreffen sollte. Außerdem ist nicht klar, weshalb der Kläger zum Sachverhalt nicht vorab befragt werden konnte.
Hinweise: Das FG muss nun feststellen, welchen konkreten Ermittlungszweck das Finanzamt verfolgte, so dass es eine Prognose zur fehlenden Erfolgsaussicht treffen kann.
Ausnahmsweise kann auch ein atypischer Fall vorliegen, so dass der Kläger nicht vorab befragt werden muss. In diesem Fall dürfte zuerst der letzte Halter des Kfz befragt werden. Allerdings ist hierbei die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der BFH hat sich im konkreten Fall nicht dazu geäußert, wann ein atypischer Fall anzunehmen ist.
Der Steuerpflichtige soll deshalb vorab befragt werden, bevor das Auskunftsersuchen an den Dritten gerichtet wird, weil der Dritte mit dem Auskunftsersuchen Einblick in die Verhältnisse des Steuerpflichtigen erhält und weil ein Auskunftsersuchen den impliziten Vorwurf beinhaltet, dass der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren nicht mitgewirkt hat.
BFH, Urteil vom 28.10.2020 - X R 37/18; NWB
...
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wurde bis zum 31.3.2021 verlängert. Die Frist für die November- und Dezemberhilfe wurde einheitlich bis zum 30.4.2021 verlängert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert aufgrund der Corona-Krise den Schutz der Steuerzahler bei Steuernachzahlungen, Vorauszahlungen und Vollstreckung. Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten auf Antrag Stundung, können ihre Vorauszahlungen anpassen und auf Antrag Vollstreckungsschutz erlangen.
Hintergrund: Das BMF hatte im März letzten Jahres Erleichterungen bei Steuernachzahlungen und Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Diese Erleichterungen waren bis zum 31.12.2020 befristet.
Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert und modifiziert das BMF die im März eingeräumten Erleichterungen.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.
Stundung: Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn bis zum 31.3.2021 ein entsprechender Antrag gestellt wird. An die Begründung des Stundungsantrags sind keine hohen Anforderungen zu stellen, und der Antrag ist nicht wegen fehlenden Nachweises des Werts der entstandenen Schäden abzulehnen.
Hinweis: Die Stundung kann bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn eine Ratenzahlung vereinbart wird.
Vollstreckungsschutz: Auf Mitteilung des Vollstreckungsschuldners wird Vollstreckungsaufschub bis zum 30.6.2021 für Steuern gewährt, die bis zum 31.3.2021 fällig sind. Die Säumniszuschläge, die bis zum 30.6.2021 entstehen, sind grundsätzlich zu erlassen.
Hinweis: Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich.
Vorauszahlungen: Steuerpflichtige können einen Antrag auf Anpassung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2021 stellen. An die Begründung des Antrags sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
Hinweise: Eine Definition, wann man unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, fehlt in dem Schreiben des BMF. Hier wird man aber keine strengen Anforderungen stellen müssen, so dass z.B. der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer von Corona besonders betroffenen Branche (z.B. Restaurant, Messebau, Tourismusunternehmen) oder auf Beschränkungen des Betriebs aufgrund der Corona-Maßnahmen (z.B. Kurzarbeit) genügen müsste.
Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragt werden. Hier sind dann aber die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.
BMF-Schreiben vom 22.12.2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025; NWB
Die Auszahlung des Rückkaufswerts aus einer Pensionskasse...
Die Auszahlung des Rückkaufswerts aus einer Pensionskasse kann eine sog. Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit sein, für die eine Steuerermäßigung gewährt wird. Voraussetzung ist zum einen, dass die Beiträge in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gezahlt wurden. Zum anderen muss die Einmalauszahlung außerordentlich, d.h. atypisch sein.
Hintergrund: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden als sog. außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert, weil es aufgrund der Zusammenballung der Vergütung, die auf einen Schlag für mehrere Jahre Tätigkeit gezahlt wird, zu einem höheren Steuersatz kommt. Die Steuerermäßigung erfolgt durch Anwendung der sog. Fünftelregelung, bei der die steuerliche Progression nur auf 1/5 der Vergütung angewendet und die sich danach ergebende Steuer verfünffacht wird.
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr 2016 Arbeitnehmer und erhielt von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung in Höhe von ca. 25.000 €. Der Kläger hatte in den Jahren 2002 und 2006 zwei Rentenversicherungsverträge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen; die Beiträge hierfür wurden durch eine Bruttoentgeltumwandlung finanziert und waren steuerfrei. Im Jahr 2032 sollten entsprechende Altersrenten ausgezahlt werden. Der Kläger geriet aber 2015 in finanzielle Schwierigkeiten und stellte die beiden Verträge zunächst beitragsfrei. Im Jahr 2016 kündigte der Arbeitgeber auf Wunsch des Klägers die beiden Verträge mit Wirkung zum 1.1.2016. Der Kläger erhielt daraufhin besagte 25.000 €. Das Finanzamt erfasste die Einmalzahlung als sonstige Einkünfte, versagte aber dem Kläger die von ihm geltend gemachte Steuerermäßigung in Gestalt der Fünftelregelung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Leistungen aus einer Pensionskassenversicherung gehören ebenso wie Leistungen aus einer Direktversicherung zu den sonstigen Einkünften, wenn die Beiträge zuvor steuerfreier Arbeitslohn waren.
Die Einmalzahlung der Pensionskasse könnte eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewesen sein, für die eine Ermäßigung des Steuertarifs zu gewähren ist:
Die Einmalzahlung stellt grundsätzlich eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Die Mehrjährigkeit ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige Beitragszahlungen in mindestens zwei Veranlagungszeiträumen geleistet hat und sich die Beitragszahlungen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstreckt haben.
Die Einmalzahlung müsste aber auch „außerordentlich“ gewesen sein, da die Tarifermäßigung nur für außerordentliche Einkünfte gewährt wird. Die Einmalzahlung müsste daher im Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch gewesen sein. Ein atypischer Sachverhalt folgt nicht daraus, dass die Kündigung und vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswerts dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung widerspricht.
Das FG muss nun prüfen, wie viele Versicherungsverträge, die zu Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen führen, seit dem 1.1.2005 (der Beginn der im Streitjahr 2016 gültigen Rechtslage) durch eine einmalige Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder aber vorzeitig durch Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts beendet worden sind. Hierzu wird es ggf. bei Versorgungseinrichtungen oder Verbraucherschutzorganisationen nachfragen müssen. Anschließend kann es dann entscheiden, ob die Einmalzahlung atypisch war.
Hinweis: Die Aufklärung, die das FG leisten muss, dürfte schwierig werden, da es Millionen Versicherungsverträge in Deutschland gibt und ein Zeitraum von elf Jahren zu überprüfen ist. Letztendlich wird dem FG eine statistische Erhebung zugemutet.
Nach der früheren Rechtsprechung (bis 2018) wurden Einkünfte dann als außerordentlich angesehen, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entsprach. Im Jahr 2019 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und stellt nunmehr darauf ab, ob die Einmalzahlung, d.h. die Zusammenballung der Einkünfte, in dem betreffenden Lebens-, Wirtschafts- und Regelungsbereich atypisch ist. Ob die Möglichkeit einer Kapitalabfindung im Vertrag von vornherein vorgesehen war, ist allenfalls ein Indiz für einen atypischen Verlauf.
BFH-Urteil vom 6.5.2020 - X R 24/19; NWB
Ein Stipendium, das eine libysche Gastärztin vom libyschen Staat für ihre Facharztweiterbildung in Deutschland erhält, kann zu den sonstigen Einkünften gehören und damit der Einkommensteuer unterliegen....
Ein Stipendium, das eine libysche Gastärztin vom libyschen Staat für ihre Facharztweiterbildung in Deutschland erhält, kann zu den sonstigen Einkünften gehören und damit der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist der Fall, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, das Stipendium dafür gezahlt wird, dass die Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis erfüllt werden, und das Stipendium die fehlende Entlohnung aus dem Dienstverhältnis ausgleichen soll.
Hintergrund: Zu den steuerbaren sonstigen Einkünften gehören auch wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu einer der übrigen Einkunftsarten wie z.B. zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb gehören. Ausgenommen sind aber wiederkehrende Bezüge, die freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder aber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bezahlt werden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Libyerin und absolvierte 2014 in Deutschland als sog. Gastärztin eine Facharztweiterbildung, für die sie von dem Krankenhaus, an dem sie tätig war, keine Vergütung erhielt. Die Klägerin erhielt allerdings von der Libyschen Botschaft ein monatliches Stipendium; außerdem übernahm die Botschaft ihre Krankenversicherung. Das Finanzamt sah in den Stipendiumsleistungen steuerbare sonstige Einkünfte in Gestalt wiederkehrender Bezüge.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
Zwar dürfte es sich bei dem Stipendium nicht um Arbeitslohn gehandelt haben, der auch von dritter Seite gezahlt werden kann. Arbeitslohn von dritter Seite liegt nämlich nicht vor, wenn der Dritte nicht im Interesse des Arbeitgebers zahlt, also die Klinik nicht entlasten will, sondern eigenwirtschaftliche Interessen verfolgt. Zu diesen Interessen könnte hier die Stärkung des libyschen Gesundheitssystems gehört haben; denn die Klägerin sollte nach ihrer Weiterbildung in Deutschland wieder zurück nach Libyen gehen.
Es ist aber denkbar, dass das Stipendium zu steuerbaren wiederkehrenden Bezügen und damit zu sonstigen Einkünften geführt hat. Wiederkehrende Bezüge liegen vor, wenn Zahlungen aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder Rechtsgrunds wiederholend erbracht werden; die Höhe der Zahlungen muss aber nicht identisch sein. Außerdem muss durch die Zahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gestärkt werden; daher gehören solche regelmäßigen Zahlungen nicht zu den steuerbaren wiederkehrenden Bezügen, die lediglich einen Mehrbedarf des Steuerpflichtigen (z.B. einen eingetretenen Schaden) ausgleichen sollen.
Zwar sind wiederkehrende Bezüge nicht steuerbar, wenn sie freiwillig erbracht werden und der Empfänger keine Gegenleistung erbringt. Im Streitfall ist aber nicht erkennbar, ob die Klägerin eine Gegenleistung erbracht hat. Allein eine etwaige Rückkehrpflicht nach Libyen, eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin oder die Pflicht zum Wissenstransfer nach Rückkehr in die Heimat wären zwar nicht als Gegenleistung anzusehen. In Deutschland erfolgt aber die ärztliche Weiterbildung zum Facharzt im Rahmen einer angemessen vergüteten ärztlichen Berufstätigkeit. Daher sind Zahlungen aus einem Stipendium steuerbare wiederkehrende Bezüge, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt, die Leistungen aus dem Stipendium daran anknüpfen, dass die Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis erfüllt werden, und die Leistungen aus dem Stipendium die fehlende Entlohnung aus dem Dienstverhältnis ausgleichen sollen.
Hinweise: Das FG muss nun ermitteln, ob die Klägerin für das Stipendium eine Gegenleistung erbracht hat. Hierzu muss es prüfen, ob die Klägerin gegenüber dem Krankenhaus zur Tätigkeit (Gegenleistung) verpflichtet war oder ob es Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und Libyen gab, in denen dienstliche Pflichten des Gastarztes festgeschrieben waren. Falls eine Gegenleistung der Klägerin zu bejahen sein sollte, wären auch diejenigen Stipendiumsleistungen steuerbar, die bereits vor Aufnahme der Tätigkeit als Gastarzt im Hinblick auf die demnächst erfolgende Tätigkeit im Krankenhaus bezahlt worden sind.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Stipendien steuerfrei sein. Eine dieser Steuerbefreiungen hat der BFH ausgeschlossen, weil sie nur Stipendien zu Ausbildungszwecken steuerfrei stellt; die Klägerin war aber bereits ausgebildet und wollte sich jetzt nur noch fortbilden. Eine andere Steuerbefreiung, die Stipendien aus öffentlichen Mitteln freistellt, könnte hingegen in Betracht kommen; allerdings greift die Steuerfreiheit nicht, wenn der Stipendiat zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Die Steuerfreiheit wäre daher nicht zu gewähren, wenn die Klägerin in einem Dienstverhältnis zum Krankenhaus stand und deshalb weisungsgebunden zur Ausübung ärztlicher Betätigung verpflichtet war; dies muss das FG nun ermitteln.
BFH, Urteil vom 8.7.2020 - X R 6/19; NWB
Die Kosten für die Beseitigung eines durch Biber verursachten Schadens an der Terrasse des selbstgenutzten Einfamilienhauses stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn Wildtierschäden...
Die Kosten für die Beseitigung eines durch Biber verursachten Schadens an der Terrasse des selbstgenutzten Einfamilienhauses stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn Wildtierschäden sind nicht unüblich und daher nicht außergewöhnlich.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, und zwar in einem größeren Umfang als der überwiegenden Anzahl der Steuerpflichtigen. Ein typisches Beispiel sind Krankheitskosten oder Schäden infolge einer Naturkatastrophe.
Sachverhalt: Die Kläger bewohnten ein Einfamilienhaus in Nordrhein-Westfalen, das am Rand eines Landschaftsschutzgebiets lag. Im Jahr 2014 beschädigten Biber die Terrasse des Hauses und verursachten einen Schaden in Höhe von ca. 4.000 €, den die Kläger beseitigen ließen. Sie machten die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Belastungen sind dann außergewöhnlich, wenn sie nicht nur ihrer Höhe nach, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach unüblich sind.
Wildtierschäden sind nicht unüblich, sondern kommen mit einer gewissen Regelmäßigkeit vor und verursachen Kosten für Schäden oder für den Schutz des Eigentums, z.B. für Zäune. Wildtierschäden sind daher nicht mit Schäden aufgrund von Brand oder Hochwasser vergleichbar. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden am eigengenutzten Haus entsteht und damit den existenznotwendigen Bereich berührt.
Hinweis: Der BFH verneint im Streitfall außergewöhnliche Belastungen auch für den Fall, dass die Kläger aufgrund naturschutzrechtlicher Regelungen am Schutz ihres Eigentums gehindert gewesen sein sollten. In diesem Fall sei es nicht Aufgabe des Steuerrechts, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen. Dies sei Aufgabe des Naturschutzrechts, z.B. durch die Errichtung eines entsprechenden Fonds für einen Schadensausgleich zu sorgen.
BFH, Urteil vom 1.10.2020 - VI R 42/18; NWB
Zwar kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks durch ein Gutachten nachweisen. Der Gutachter muss aber die zutreffende Verordnung für die Ermittlung des Werts anwenden;...
Zwar kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks durch ein Gutachten nachweisen. Der Gutachter muss aber die zutreffende Verordnung für die Ermittlung des Werts anwenden; dies ist diejenige Verordnung, die am Bewertungsstichtag gültig war. Es kommt also nicht auf die Verordnung an, die bei Erstellung des Gutachtens gültig ist.
Hintergrund: Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer muss der Wert eines vererbten oder verschenkten Grundstücks ermittelt werden. Den vom Finanzamt nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelten Wert muss der Steuerpflichtige nicht akzeptieren, sondern kann einen niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Der Gutachter orientiert sich dann am Baugesetzbuch und an den Verordnungen zur Ermittlung des Werts.
Sachverhalt: Der Kläger erbte am 1.6.2009 einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Das Finanzamt ermittelte einen Grundbesitzwert von ca. 4,8 Mio. € und legte dabei einen Bodenrichtwert von 5.500 €/m² sowie einen Liegenschaftszinssatz von 5,5 % zugrunde. Der Kläger ließ nacheinander zwei Gutachten erstellen, zuletzt im Jahr 2017 während des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht (FG). Dieser zweite Gutachter gelangte zu einem Verkehrswert von 1,9 Mio. € und stützte sich auf die Immobilienwertermittlungsverordnung, die seit dem 1.7.2010 galt. Das FG wies die Klage ab; hiergegen legte der Kläger Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
Soll der niedrigere gemeine Wert durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden, muss das Gutachten ordnungsgemäß erstellt werden. Hierzu gehört u.a., dass der Gutachter die zutreffende Verordnung zur Ermittlung des Werts zugrunde liegt.
Im Streitfall hat der Gutachter zu Unrecht die Immobilienwertermittlungsverordnung zugrunde gelegt; denn diese galt erst seit dem 1.7.2010. Zwar ist das Gutachten im Jahr 2017 erstellt worden, in dem die Immobilienwertermittlungsverordnung bereits galt. Es kommt aber auf den Zeitpunkt der Bewertung an; dies war der 1.6.2009, als der Kläger erbte. Zu diesem Zeitpunkt galt noch die – ähnlich klingende - Wertermittlungsverordnung. Der Gutachter hätte daher die Wertermittlungsverordnung anwenden müssen.
Das FG muss nun dem Kläger Gelegenheit geben, das Gutachten nachbessern zu lassen, indem der Gutachter die Wertermittlungsverordnung anwendet.
Hinweise: Im Streitfall geht es zudem auch noch um den richtigen Bodenrichtwert und um den Liegenschaftszinssatz. Der Bodenrichtwert für den an der Straße liegenden Teil des Grundstücks betrug zwar 5.500 €/m² (sog. Straßenwert); der dahinterliegende Teil des Grundstücks hatte aber einen deutlich niedrigeren Bodenrichtwert von nur 500 €/m² (sog. Platzwert). Hier muss nun das FG entscheiden, in welchem Umfang das Grundstück jeweils dem Straßen- oder Platzwert zuzuordnen ist.
Der Liegenschaftszinssatz ist mit 5,5 % anzusetzen. Geeignete Liegenschaftszinssätze zum Bewertungszeitpunkt, d.h. zum 1.6.2009, sind vom Gutachterausschuss in Berlin, wo das Grundstück lag, nicht veröffentlicht worden. Daher gilt der gesetzliche Liegenschaftszinssatz, der sich bei einem Grundstück, dessen gewerblicher Anteil bis zu 50 % beträgt, auf 5,5 % beläuft. Die Liegenschaftszinssätze 2012 können nicht auf den 1.6.2009 angewendet werden.
BFH, Urteil vom 16.9.2019 - II R 1/18; NWB
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse...
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.
BMF, FAQ "Corona" Steuern; NWB
Erhält ein Nachbar, der sich jahrelang um seine über 80-jährige Nachbarin gekümmert hat, von dieser Nachbarin nach acht Jahren einen Geldbetrag, unterliegt die Zahlung nicht der Einkommensteuer,...
Erhält ein Nachbar, der sich jahrelang um seine über 80-jährige Nachbarin gekümmert hat, von dieser Nachbarin nach acht Jahren einen Geldbetrag, unterliegt die Zahlung nicht der Einkommensteuer, weil der Nachbar aus privaten Motiven tätig geworden ist. Allerdings kann es sich um eine Schenkung handeln, die Schenkungsteuer auslöst, falls sie über dem Freibetrag liegt.
Hintergrund: Der Einkommensteuer unterliegen sieben Einkunftsarten, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte. Nicht jeder Vermögenszuwachs ist einkommensteuerbar, sondern nur dann, wenn die Tätigkeit unter eine der sieben Einkunftsarten fällt.
Sachverhalt: Der Kläger kümmerte sich seit 2006 um seine damals 81 Jahre alte Nachbarin S, indem er ihre schriftlichen Angelegenheiten erledigte, sie besuchte und gelegentlich auch Haushaltsgegenstände wie z.B. einen Fernseher einkaufte. S erteilte dem Kläger 2006 eine Vorsorgevollmacht und bestimmte den Kläger für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung erforderlich werden sollte, zum Betreuer. Im Jahr 2014 traf S mit dem Kläger eine sog. Vergütungsvereinbarung, nach der beide im Jahr 2006 Verträge abgeschlossen hätten und nunmehr eine rückwirkende Vergütung ab 2006 in Höhe von 50 € monatlich und ab 2016 in Höhe von 60 € monatlich für den Kläger vereinbart und gezahlt werde. Der Kläger erhielt daraufhin 5.000 €, die das Finanzamt als selbständige Einkünfte besteuerte, weil der Kläger als Betreuer tätig geworden sei.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:
Die Tätigkeit des Klägers für seine Nachbarin S fiel unter keine der sieben Einkunftsarten. Der Kläger erzielte keine selbständigen Einkünfte, da er nicht als Berufsbetreuer tätig war. Steuerlich erfasst werden nämlich nur die vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer.
Der Kläger hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt. Hierzu zählt jede Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und zu einer Gegenleistung führt; es muss sich aber um ein erwerbswirtschaftliches Verhalten handeln.
Nicht zu den sonstigen Einkünften führen Tätigkeiten, die nicht erwerbswirtschaftlich, sondern aus privaten Motiven ausgeübt werden, z.B. im Rahmen einer Lebensgemeinschaft oder zur Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger. Dies war im Streitfall gegeben: Der Kläger und seine Ehefrau kannten die S bereits seit 1972 und waren mit ihr persönlich verbunden. Die Bemühungen des Klägers gingen nicht über das hinaus, was üblicherweise im Rahmen einer guten Nachbarschaft unentgeltlich erledigt wird.
Unschädlich ist, dass es im Streitjahr 2014 zu einer nachträglichen Bezahlung kam. Denn es sind keine konkreten Leistungen erkennbar, für die der Kläger bezahlt worden sein soll. Insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung stellen keine zivilrechtlichen Verträge dar, und konkrete Betreuungsleistungen im rechtlichen Sinne sind nicht angefallen.
Hinweise: Das FG hält es für denkbar, dass die Zahlung der 5.000 € eine Schenkung darstellte. Eine Schenkung in dieser Höhe wäre aber steuerfrei, weil sie unter dem Freibetrag von 20.000 € liegt.
Im Übrigen zeigt das Urteil, dass nachbarschaftliche Hilfe ebenso wie freundschaftliche oder familiäre Hilfe nicht zwingend steuerbar ist, auch wenn sich die unterstützte Person später erkenntlich zeigt. Allerdings sollte von "Vergütungsvereinbarungen" Abstand genommen werden, da dies eine – unnötige – Steilvorlage für das Finanzamt ist, weil der Begriff der Vergütungsvereinbarung auf eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit hindeutet.
BFH, Urteil vom 26.6.2019 - 9 K 101/18; NWB
Ab Januar 2021 fällt für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher den Soli gezahlt haben, der Zuschlag komplett weg. Für weitere 6,5 % entfällt er zumindest in Teilen. Zur Berechnung...
Ab Januar 2021 fällt für rund 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler, die bisher den Soli gezahlt haben, der Zuschlag komplett weg. Für weitere 6,5 % entfällt er zumindest in Teilen. Zur Berechnung der Steuerersparnis stellt das Bundesministerium für Finanzen ein Berechnungsprogramm zur Verfügung.
Mit dem "Soli-Rechner" des Bundesministerium für Finanzen kann ermittelt werden, ob sich durch die stufenweise Abschaffung des Solidaritätszuschlages eine Steuerersparnis ergibt und wie hoch diese ist.
Berücksichtigt wird dabei:
die Veranlagungsart (Einzelveranlagung oder für Ehegatten die Zusammenveranlagung)
das zu versteuernde Jahreseinkommen nach Abzug von Kinderfreibeträgen. Zur Berechnung des zu versteuernden Jahreseinkommen stellt das Bundesministerium für Finanzen den Lohn- und Einkommensteuerrechner zur Verfügung.
Hinweise: Zum Soli-Rechner gelangen Sie hier. Zum Lohn- und Einkommensteuerrechner gelangen Sie hier.
BMF online; NWB
Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen verbilligten Zugang zu Fitness-Studios, führt dies zwar grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann aber steuerfrei...
Ermöglicht der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen verbilligten Zugang zu Fitness-Studios, führt dies zwar grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Dieser Sachbezug kann aber steuerfrei sein, wenn er unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € liegt. Dies setzt jedoch voraus, dass der Sachbezug monatlich gewährt wird, indem der Arbeitgeber fortlaufend die Nutzungsmöglichkeit sicherstellt.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehört nicht nur das Gehalt, sondern auch ein Sachbezug. Der Gesetzgeber gewährt bei Sachbezügen eine monatliche Freigrenze in Höhe von 44 €. Der Sachbezug bleibt also steuerfrei, wenn diese Grenze nicht überschritten wird. Wird die Grenze aber auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Sachbezug in diesem Monat steuerpflichtig. Dies unterscheidet eine Freigrenze von einem Freibetrag, der stets abgezogen werden würde.
Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte 20 Arbeitnehmer. Sie schloss am 2010 mit einem Fitnessstudio-Betreiber einen Vertrag, der den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit bot, die Fitnessstudios zu nutzen. Hierfür zahlte die Klägerin pro Arbeitnehmer, der an dem Programm teilnehmen wollte, ca. 50 € im Monat. Der jeweilige Arbeitnehmer musste sich mit einem Eigenanteil von 16 € bzw. ab Februar 2014 in Höhe von 20 € beteiligen und diesen an die Klägerin zahlen. Die Klägerin ging davon aus, dass die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € nicht überschritten sei und führte keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt sah dies anders und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid für den Zeitraum 2011 bis 2014.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar stellte die vergünstigt zugewandte Trainingsberechtigung Arbeitslohn dar. Dieser Arbeitslohn lag aber unter der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 € und war daher steuerfrei.
Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung monatlich gewährt, indem sie die Beiträge an die Fitnessstudio-Kette entrichtet und dadurch fortlaufend sichergestellt hat, dass ihre Arbeitnehmer Zugang zu den Studios erhalten. Die Klägerin hat die Trainingsberechtigung nicht mit einem Mal gewährt; denn die Arbeitnehmer erhielten lediglich einen monatlichen Anspruch gegen ihre Arbeitgeberin, ihr den Zugang zu den Fitnessstudios zur Verfügung zu stellen.
Zwar bekamen die Arbeitnehmer einen Mitgliedsausweis für die Fitnessstudios. Dieser Mitgliedsausweis begründete aber keinen verbrieften Anspruch gegenüber den Fitnessstudios auf Zugang für ein Jahr. Die Zugangsberechtigung ergab sich nur aus der monatlichen Beitragszahlung der Klägerin.
Die Bewertung der Trainingsberechtigung erfolgte in Höhe der Kosten der Klägerin, d.h. in Höhe von 50 € pro Monat und Arbeitnehmer. Zwar ist an sich der übliche Endpreis am Abgabeort als Wert anzusetzen. Dies scheiterte im Streitfall aber daran, dass der Betreiber der Fitnessstudios die Leistung regulären Kunden nicht anbot, sondern nur Unternehmern, die ein bestimmtes Kontingent an Lizenzen erwarben. Daher konnte geschätzt werden und die Kosten der Klägerin zugrunde gelegt werden. Von dem Wert in Höhe von 50 € war der Eigenanteil des jeweiligen Arbeitnehmers in Höhe von 16 € bzw. 20 € abzuziehen, so dass der Wert des Sachbezugs lediglich 34 € bzw. 30 € betrug und die monatliche Freigrenze von 44 € nicht überschritten wurde.
Hinweise: Wäre der BFH zu einem sofortigen Zufluss gelangt, hätte jeder Arbeitnehmer einen Sachbezug im Wert von mehreren Hundert Euro erhalten, so dass die monatliche Freigrenze von 44 € nicht anwendbar gewesen wäre. Zu einem sofortigen Zufluss ist der BFH in einem früheren Fall gelangt, in dem der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung gestellt hat, so dass die Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Verkehrsunternehmen auf Beförderung erlangt haben. Im aktuellen Streitfall haben die Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch gegen den Betreiber der Fitnessstudios erhalten.
Dem BFH zufolge kam es für die Frage des Zuflusses nicht darauf an, ob die Vereinbarung über die Teilnahme am Firmenfitness-Programm befristet oder unbefristet erfolgt ist und ob die Arbeitnehmer nur zum Ende eines Jahres kündigen konnten.
Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab 1.1.2022 von 44 € auf 50 € monatlich erhöht werden.
BFH, Urteil vom 7.7.2020 - VI R 14/18; NWB
Verzichtet ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung und führt er Umsatzsteuer ab, ist er an den Verzicht für fünf Jahre gebunden; der Verzicht gilt bis zu einem etwaigen Widerruf. Ein Überschreiten...
Verzichtet ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung und führt er Umsatzsteuer ab, ist er an den Verzicht für fünf Jahre gebunden; der Verzicht gilt bis zu einem etwaigen Widerruf. Ein Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer stellt keinen Widerruf dar, so dass bei einem anschließenden Unterschreiten der Umsatzgrenze keine erneute fünfjährige Bindung ausgelöst wird.
Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 22.000 € im Vorjahr (bis einschließlich 2018: 17.500 €) und bei 50.000 € im laufenden Jahr. Der Unternehmer kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, so dass er Umsatzsteuer abführen muss und vorsteuerabzugsberechtigt ist; er ist dann aber für fünf Jahre an den Verzicht gebunden.
Sachverhalt: Der Kläger eröffnete 2006 ein Unternehmen und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung, so dass er seit 2006 bis einschließlich 2016 Umsatzsteuererklärungen abgab, in denen er Umsatzsteuer erklärte und Vorsteuer geltend machte. In den Jahren 2011 und 2012 überschritt er mit seinen Umsätzen die damalige Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 €; in den anderen Jahren lagen seine Umsätze aber unter 17.500 €. Im Streitjahr 2017 erklärte der Kläger, nunmehr die Kleinunternehmerregelung anzuwenden und weder Umsatzsteuer abzurechnen noch Vorsteuer geltend zu machen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger im Jahr 2017 kein Kleinunternehmer sein könne, weil die fünfjährige Bindungsfrist im Jahr 2014 neu begonnen habe und daher 2017 noch nicht abgelaufen sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Der Kläger konnte im Veranlagungszeitraum seinen Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung widerrufen und sich nunmehr als Kleinunternehmer besteuern lassen. Er unterlag nicht der fünfjährigen Bindung, die eintritt, wenn man auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet.
Die fünfjährige Bindung an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung begann im Jahr 2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2010. Danach bestand keine Bindung mehr.
Eine erneute Bindung trat nicht dadurch ein, dass der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 die Umsatzgrenze von 17.500 € überschritt und daher ohnehin zur Umsatzbesteuerung in den jeweiligen Folgejahren 2012 und 2013 verpflichtet war. Dieser Übergang zur Umsatzbesteuerung stellt keinen sinngemäßen Widerruf des Verzichts dar. Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung blieb somit wirksam, auch wenn er sich in den Jahren 2013 und 2014 nicht auswirkte.
Als der Kläger im Jahr 2014 wieder unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer lag, hatte der weiterhin wirksame Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zur Folge, dass der Kläger seine Umsätze versteuern und Vorsteuern abziehen konnte. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2014 stellte also keinen erneuten Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung dar und hatte daher nicht zur Folge, dass eine erneute fünfjährige Bindungsfrist eintrat. Gleiches galt für die Jahre 2015 und 2016.
Hinweis: Hätte der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten, hätte es keinen Streit mit dem Finanzamt gegeben. Das BFH-Urteil ist daher in den Fällen positiv, in denen es während der Dauer eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze kommt. Denn nach der aktuellen Entscheidung führt das anschließende Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einem erneuten Verzicht und daher auch nicht zu einer erneuten fünfjährigen Bindung.
Die fünfjährige Bindungsfrist aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung soll Missbräuche verhindern, indem der Kleinunternehmer seine Eingangsumsätze gezielt in ein bestimmtes Jahr verlagert, für dieses Jahr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Vorsteuer geltend zu machen, und abschließend wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt. Diese sofortige Rückkehr wird durch die fünfjährige Bindung verhindert.
BFH, Urteil vom 23.9.2020 – XI R 34/19; NWB
Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei die wesentlichen Regelungen im Überblick:Einführung einer Home-Office-PauschaleMit der Home-Office-Pauschale als Teil...
Ende des Jahres wurde das sog. Jahressteuergesetz 2020 verkündet. Anbei die wesentlichen Regelungen im Überblick:
Einführung einer Home-Office-Pauschale
Mit der Home-Office-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wird für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit ermöglicht. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 €/Tag, maximal 600 € im Jahr - das entspricht 120 Heimarbeitstagen - als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten (z.B. Entfernungspauschale) sind für diese Tage grundsätzlich nicht abziehbar; Aufwendungen für eine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, wenn diese in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, sind davon unabhängig abziehbar. Hinweis: Die Home-Office-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag (1.000 €) angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt.
Verlängerung der befristete Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Aufhebung der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 mit der Anhebung auf 4.008 € mehr als verdoppelt. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.
Verlängerung der Frist zur Auszahlung des Corona-Bonus an Arbeitnehmer
Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Weil die steuerfreie Auszahlung zunächst vom 1.3. bis zum 31.12.2020 befristet war, wäre beispielsweise ein erst im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Hinweis: Die Ausdehnung des Zeitraums führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei - zusätzlich zu bereits im Jahr 2020 steuerfreien 1.500 € - ausgezahlt werden dürften. Vielmehr können Arbeitgeber aber motiviert sein, ihren Mitarbeitern nach dem Jahreswechsel erstmals einen Corona-Bonus zukommen zu lassen.
Steuerfreie "Outplacement"- bzw. "Newplacement"-Beratung
Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll oder die ausscheiden werden, können von ihren Arbeitgebern beraten werden, um sich beruflich neu zu orientieren und so eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Diese Beratungsleistungen, auch wenn sie von Dritten erbracht werden, sind zukünftig steuerfrei.
Günstig vermieteter Wohnraum
Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete können Vermieter die auf diesen - entgeltlichen - Anteil entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Zum 1.1.2021 wird die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Damit reagiert die Bundesregierung auf die vielerorts steigenden Mieten und das hohe Mietniveau. Vor allem Vermieter, die im Interesse des Fortbestands ihrer oft langjährigen Mietverhältnisse davon Abstand nehmen, regelmäßig (zulässige) Mieterhöhungen vorzunehmen, können auch bei verbilligter Wohnraumüberlassung mit Einkünfteerzielungsabsicht von ihren Mieteinnahmen vollumfänglich ihre Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Hinweis: Für den Grenzbereich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete gibt es gesonderte Regelungen, welche die Prüfung einer Totalüberschussprognose betreffen.
Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge ab dem Jahr 2022
Zudem wird die Freigrenze für Sachbezüge ab dem 1.1.2022 von 44 € auf 50 € angehoben.
Neue einheitliche Gewinngrenze und weitere Verbesserungen für Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 2020
Mit Investitionsabzugsbeträgen können unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen für künftige Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in ein vor dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt liegendes Wirtschaftsjahr vorgezogen werden. So wird in dem betreffenden Jahr die Steuerbelastung gemindert. In der Gesamtschau ergibt sich ein Liquiditätsvorteil. Die bislang maßgebenden unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme vom Investitionsabzugsbeträgen werden durch eine für alle Einkunftsarten geltende Gewinngrenze von 200.000 € ersetzt. Dadurch profitieren neben Existenzgründern auch viele weitere kleine und mittelständische Unternehmen von der Steuervergünstigung. Die neue einheitliche Gewinngrenze gilt auch für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Darüber hinaus werden die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent erhöht und vermietete Wirtschaftsgüter können künftig uneingeschränkt berücksichtigt werden.
Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts
Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Konkret werden
der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 € auf 3.000 € und
die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € erhöht,
der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 € ermöglicht (bisher 200 €),
die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 € erhöht,
die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet sowie
die Zwecke "Klimaschutz", "Freifunk" und "Ortsverschönerung" als gemeinnützig eingestuft.
Das zentrale Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern schafft künftig Transparenz in der Gemeinnützigkeit. Öffentlich zugänglich werden damit Informationen darüber, wer sich wo für welche Zwecke einsetzt. Damit können sich sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen gezielt, strukturiert und verlässlich informieren, bevor sie spenden. Gleichzeitig ist das zentrale Register ein Kernelement für die Digitalisierung der Spendenquittung.
Sog. Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Zum 1.7.2021 wird die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt. Dieses beinhaltet insbesondere Folgendes:
Änderungen beim Versandhandel an Privatpersonen: Bei Warenlieferungen aus Ländern außerhalb der EU über einen elektronischen Marktplatz wird der Marktplatzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerschuldner für die im Inland für diese Lieferung anfallende Umsatzsteuer. Aufgrund dessen werden die geltenden Regelungen zur Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze angepasst und die Papierbescheinigung über die steuerliche Erfassung der auf elektronischen Marktplätzen tätigen Händler wird durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgelöst.
die Erweiterung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für in der EU ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen, auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU (sog. One-Stop-Shop, OSS).
die Ausdehnung des bestehenden (besonderen) Besteuerungsverfahrens für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (sog. ECOM-Verfahren), auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU.
die Einführung eines neuen Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 € aus Staaten außerhalb der EU an Privatpersonen in der EU.
die Schaffung einer (optionalen) Sonderregelung (Special Arrangement) ebenfalls für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 €, bei denen der IOSS nicht genutzt wird: Die Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhren eines Monats kann dabei durch die Beförderer (Post- bzw. Expresskurierdienstleister) von den Sendungsempfängern erhoben und im Folgemonat gesammelt an die Zollverwaltung entrichtet werden.
die Abschaffung der 22 € Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer.
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen
Ab dem 1.1.2021 wird der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er ein sog. Wiederverkäufer ist, d.h. wenn er derartige Leistungen üblicherweise einkauft, um sie weiter zu veräußern.
Umsatzsteuerliche Durchschnittssätze in der Landwirtschaft
Europarechtlich besteht die Möglichkeit, auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen insbesondere die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von den Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen gezahlt wird, eine Pauschalregelung anzuwenden. Die Europäische Kommission hat Zweifel an der bislang in Deutschland geltenden Umsetzung dieser Möglichkeit. Um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu schaffen und für eine EU-konforme Ausgestaltung wird eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € eingefügt, bis zu der von der Pauschalregelung Gebrauch gemacht werden darf.
Internationaler Online-Handel
Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.
JStG 2020, BGBl I 2020 S. 3096, Bundesfinanzministerium online, Meldung v. 28.12.2020; NWB
Das BMF verlängert die Anwendbarkeit seiner aufgrund der Corona-Krise...
Das BMF verlängert die Anwendbarkeit seiner aufgrund der Corona-Krise getroffenen Billigkeitsregelungen im Bereich des Spenden- und Gemeinnützigkeitsbereichs auf den 31.12.2021, d.h. um ein Jahr.
Hintergrund: Im April und Mai 2020 hatte das BMF den Spendenabzug erleichtert, wenn Steuerpflichtige zugunsten Betroffener der Corona-Krise gespendet haben; außerdem hatte es das BMF bei gemeinnützigen Vereinen nicht beanstandet, wenn sie Mittel für Betroffene der Corona-Krise verwendet haben. Diese Maßnahmen waren bis zum 31.12.2020 befristet.
Wesentliche Aussagen im neuen BMF-Schreiben: Das BMF verlängert die zeitliche Anwendung seiner bisherigen Billigkeitsmaßnahmen um ein Jahr auf den 31.12.2021, nimmt zugleich aber auch einige Änderungen vor. Das bedeutet im Einzelnen:
Neu sind die Ausführungen zur Umsatzsteuerfreiheit: Bislang hatte das BMF die Überlassung von Personal, Räumen, Sachmitteln durch gemeinnützige Vereine an Krankenhäuser, Alten- oder Pflegeheime als umsatzsteuerfrei angesehen, wenn die überlassenen Leistungen der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen. Nach dem aktuellen Schreiben gilt die Umsatzsteuerfreiheit nur noch dann, wenn sowohl der leistende Verein als auch Leistungsempfänger Umsätze erbringen, die unter dieselbe Umsatzsteuerbefreiung fallen.
Ebenfalls neu ist die Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem Fall, in dem ein Unternehmer bereits bei Bezug der Eingangsleistungen beabsichtigt, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die sich intensiv der Bekämpfung der Corona-Krise widmen, wie z.B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Polizei, Feuerwehr, Pflegedienste, Rettungsdienste etc. Es entsteht dann auch keine Umsatzsteuer, weil eine sog. unentgeltliche Wertabgabe (Entnahme) verneint wird.
Auch im Jahr 2021 genügt für den Spendenabzug als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking), wenn es sich um Spenden auf ein Sonderkonto eines im Bereich der Wohlfahrtspflege tätigen Vereins oder einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt und auf dem Sonderkonto Spenden für Betroffene der Corona-Krise gesammelt werden.
Das BMF beanstandet es auch im Jahr 2021 nicht, wenn gemeinnützige Vereine, deren Zweck nicht die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder mildtätiger Zwecke ist, sondern die andere Zwecke verfolgen (z.B. Sport, Kultur), Spenden für Betroffene der Corona-Krise sammeln und für die Betroffenen verwenden. In diesem Fall muss der Verein allerdings die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Alternativ kann der Verein die gesammelten Spenden auch an mildtätige Vereine weiterleiten, die dann die Spenden verwenden. Statt der Spenden darf ein gemeinnütziger Verein auch vorhandene Mittel wie Geld, Personal oder Räume zugunsten Betroffener der Corona-Krise einsetzen. Auch Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für Betroffene der Corona-Krise sind steuerlich unschädlich.
Grundsätzlich steuerlich absetzbar sind auch weiterhin Aufwendungen eines Unternehmers für Betroffene der Corona-Krise, während der Verzicht eines Arbeitnehmers auf einen Teil seines Arbeitslohns zur Steuerfreiheit des entsprechenden Anteils des Arbeitslohns führt, wenn der Arbeitgeber diesen Anteil auf ein Spendenkonto einzahlt, das für Betroffene der Corona-Krise eingesetzt wird.
Hinweis: Die zeitliche Verlängerung hilft insbesondere Spendern und Vereinen, die sich bei der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren.
Das BMF-Schreiben enthält keine zeitliche Verlängerung für den Vollstreckungsschutz für alle Steuerpflichtigen, den das BMF bis zum 31.12.2020 gewährt hat. Hier ist derzeit nicht absehbar, ob der bis zum 31.12.2020 gewährte Vollstreckungsschutz noch einmal verlängert wird.
BMF-Schreiben vom 18.12.2020 – IV C A – S 2223/19/10003 :006; NWB
Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der...
Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 € gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 € stellen.
Hintergrund: Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember im Überblick:
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 % des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 € Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.
BMWi Pressemitteilung v. 5.1.2020; NWB
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2020 bekannt gegeben.Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2020 können Sie auf der Homepage...
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Dezember 2020 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2020 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
BMF-Schreiben vom 4.1.2021 – III C 3 – S 7329/19/10001 :002 (2020/1352411); NWB
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz gibt einen Überblick über wichtige Änderungen im Steuerrecht, die im Jahr 2021 in Kraft treten.Familien Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für...
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz gibt einen Überblick über wichtige Änderungen im Steuerrecht, die im Jahr 2021 in Kraft treten.
Familien
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes werden um jeweils 288 Euro erhöht. Eltern können dann 8.388 Euro pro Kind steuerlich geltend machen. Das zugehörige Kindergeld steigt ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro im Monat pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es hiernach monatlich je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab dem vierten Kind erhalten Eltern jeweils 250 Euro. Außerdem können Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von 4.008 Euro geltend machen, der sich für jedes weitere Kind um 240 Euro erhöht.
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt um 336 Euro auf 9.744 Euro. So werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.488 Euro.
Rückführung Solidaritätszuschlag
In einem ersten Schritt werden Steuerzahler mit einem Bruttojahreseinkommen von unter 73.000 Euro vom Solidaritätszuschlag vollständig entlastet. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag zumindest in Teilen. Erst ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro muss der Solidaritätszuschlag in voller Höhe weitergezahlt werden.
Kalte Progression
Die Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden verschoben. Dadurch soll die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden. Kalte Progression tritt dann ein, wenn Lohn- und Gehaltssteigerungen lediglich die Inflation ausgleichen, es aber trotzdem wegen der mit höheren Einkommen steigenden Steuersätze zu einer Steuermehrbelastung kommt. Durch die Verschiebung der Tarifeckwerte wird ein Inflationsausgleich in den Einkommensteuertarif eingebaut.
Pauschbeträge für Behinderte
Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung werden verdoppelt. Ab einem Behinderungsgrad von 20 können Betroffene einen der Höhe nach vom Grad der Behinderung abhängigen Pauschbetrag geltend machen und müssen die behinderungsbedingten Mehrkosten nicht einzeln nachweisen. Zudem wird eine Fahrkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten eingeführt.
Homeoffice-Pauschale
In Folge der durch Corona ausgeweiteten Arbeit von zu Hause kann für jeden vollen Arbeitstag im Homeoffice ein pauschaler Betrag von 5 Euro, max. 600 Euro im Jahr, geltend gemacht werden. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist für die Berücksichtigung der Pauschale nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.
Pendlerpauschale
Für den einfachen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können ab dem 21. Entfernungskilometer 35 Cent geltend gemacht werden. Für die ersten 20. Kilometer werden unverändert 30 Cent berücksichtigt. Arbeitnehmer, die keine Einkommensteuer zahlen, können für Fahrtwege ab dem 21. Entfernungskilometer beim Finanzamt eine Mobilitätsprämie beantragen.
Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerpflichtige können Vorsorgeaufwendungen für das Alter steuerlich besser absetzen, wie zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenkasse oder zu Versorgungswerken. Bis zu einem Höchstbetrag von 25.787 Euro sind diese als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Maximal können 92 Prozent abgesetzt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen.
Pflege-Pauschbetrag
Bereits ab Pflegegrad 2 beim zu Pflegenden kann für die häusliche Pflege ein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Ist die zu pflegende Person hilflos bzw. hat sie Pflegegrad 4 oder 5, wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro erhöht.
Unterhalt
Für das Jahr 2020 erhöhen sich die Unterhaltskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, um 336 Euro auf maximal 9.744 Euro.
Verbesserung im Bereich des Ehrenamts
Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro angehoben. Damit verbunden ist auch eine entsprechende Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen. Ein vereinfachter Spendennachweis ist bis 300 Euro möglich. Für gemeinnützige Körperschaften wurden ebenfalls Verbesserungen beschlossen: Die Grenze, bis zu der diese Gesellschaften Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit steuerfrei erzielen können, wird von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Für kleine Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro wird zudem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung abgeschafft. Erleichterungen ergeben sich auch bei der Mittelweitergabe an andere Körperschaften für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke wird um die Bereiche Klimaschutz, Ortsverschönerung, Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, und Freifunk erweitert.
Umsatzsteuer
Zur Stützung des privaten Konsums wurden die Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % abgesenkt. Diese befristete Steuersatzsenkung läuft zum 31.12.2020 planmäßig aus, so dass ab 1.1.2021 wieder die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % gelten.
FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 21.12.2020; NWB
Stellt das Finanzamt durch Bescheid einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang...
Stellt das Finanzamt durch Bescheid einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang auf einen bestimmten Zeitpunkt fest, darf es den Bescheid nicht dahingehend ändern, dass es einen neuen Zeitpunkt feststellt. Hält es den Zeitpunkt für falsch, muss es vielmehr den Bescheid aufheben und einen neuen Bescheid erlassen; der Zeitpunkt ist nämlich wichtig für die Wertermittlung des Grundstücks.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer entsteht bei der Übertragung von Grundstücken oder bei der Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Liegt ein betroffenes Grundstück außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamts, stellt dieses Finanzamt zunächst gesondert fest, dass ein bestimmter Vorgang Grunderwerbsteuer ausgelöst hat, wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, um welche Grundstücke es geht und zu welchem Zeitpunkt der Erwerbsvorgang geschehen ist. Anschließend ermittelt das sog. Lagefinanzamt den Wert des Grundstücks.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die B-GmbH zu 1 % und die C-GmbH zu 99 % als Kommanditisten beteiligt waren. Die Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der GmbH & Co. KG beteiligt. An der C-GmbH war D bis zum 9.12.2003 zu 16 % beteiligt, anschließend mit 40 %. Im November 2000 erwarb die Klägerin von der C-GmbH ein Grundstück. Im Jahr 2007 fand eine Umstrukturierung statt, bei der zunächst die C-GmbH einen Kommanditanteil an der Klägerin in Höhe von 6 % auf D, ihren Kommanditisten, übertrug. Anschließend wurde die C-GmbH auf die F-GmbH verschmolzen und die Verschmelzung am 20.4.2007 in das Handelsregister eingetragen. Am 23.12.2008 wurde dann bei der KG u.a. der Eintritt des D als Kommanditist in die Klägerin und das Ausscheiden der C-GmbH bei der Klägerin eingetragen.
Das Finanzamt ging davon aus, dass am 23.12.2008 durch die Verschmelzung der C-GmbH auf die F-GmbH und durch den Eintritt des D insgesamt 99 % der Anteile der Klägerin auf neue Gesellschafter übergegangen seien, und stellte mit Bescheid vom 14.8.2009 einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang fest. Im folgenden Klageverfahren änderte das Finanzamt diesen Bescheid am 12.12.2016 und ging nunmehr davon aus, dass am 20.4.2007 die Grunderwerbsteuer ausgelöst worden sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Zwar könnte durch die am 20.4.2007 mit der Eintragung im Handelsregister wirksam gewordene Verschmelzung Grunderwerbsteuer entstanden sein. Es ist aber nicht klar, ob sich der Gesellschafterbestand der Klägerin innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % geändert hat.
Der Feststellungsbescheid ist aber in jedem Fall falsch, so dass eine Zurückverweisung an das Finanzgericht nicht erforderlich ist. Denn im ursprünglichen Bescheid vom 14.8.2009 ging das Finanzamt zu Unrecht davon aus, dass die Verschmelzung der C-GmbH am 23.12.2008 erfolgt sei; tatsächlich ist sie aber bereits am 20.4.2007 mit der Eintragung im Handelsregister wirksam geworden. Am 23.12.2008 sind lediglich die Auswirkungen bei der Klägerin im Handelsregister eingetragen worden.
Das Finanzamt durfte diesen Bescheid nicht hinsichtlich des Zeitpunkts ändern, indem es nunmehr den 20.4.2007 als Erwerbszeitpunkt ansetzt. Denn wenn der festgestellte Zeitpunkt nicht richtig ist, muss das Finanzamt den Bescheid aufheben und kann anschließend allenfalls einen neuen Bescheid erlassen. Der Zeitpunkt hat nämlich Bedeutung für den Wert des Grundbesitzes.
Hinweise: Im Streitfall ging es um einen Feststellungsbescheid, mit dem das Finanzamt zunächst nur die Steuerbarkeit eines bestimmten Erwerbsvorgangs feststellt, damit anschließend das sog. Lagefinanzamt, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich das betroffene Grundstück befindet, die Wertermittlung durchführen kann. Aber auch bei einem klassischen Grunderwerbsteuerbescheid darf das Finanzamt, wenn es einen anderen Erwerbsvorgang als den im Steuerbescheid genannten Erwerbsvorgang besteuern will, nicht einfach den anderen Erwerbsvorgang zugrunde legen und den Bescheid ändern, sondern es muss den Grunderwerbsteuerbescheid ändern und kann ggf. einen neuen Bescheid erlassen.
Für den Steuerpflichtigen hat dies zum einen den Vorteil, dass er das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid gewonnen hat und ihm auch etwaige Kosten erstattet werden können; zum anderen kann das Finanzamt einen neuen Bescheid nur erlassen, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten ist. Schließlich kann der Wert des Grundstücks bei dem nun geänderten Zeitpunkt niedriger ausfallen.
BFH, Urteil vom 17.6.2020 - II R 18/17; NWB
Zwar setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung, die für den Übergang eines...
Zwar setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung, die für den Übergang eines Grundstücks von einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter im Umfang seiner Beteiligungsquote gewährt wird, voraus, dass der Gesellschafter in den letzten fünf Jahren beteiligt war. Diese Voraussetzung ist aber nicht zu erfüllen, wenn bereits der Betritt des Gesellschafters zur Personengesellschaft grunderwerbsteuerbar war. Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Finanzamt anlässlich des Beitritts des Gesellschafters tatsächlich Grunderwerbsteuer festgesetzt hat und ob diese bezahlt worden ist.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer entsteht u.a., wenn die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren zu mindestens 95 % auf neue Gesellschafter übertragen werden.
Wird ein Grundstück von einer Personengesellschaft auf den Gesellschafter übertragen, ist diese Übertragung grunderwerbsteuerfrei, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt war. Voraussetzung für die Grunderwerbsteuerfreiheit ist aber, dass der Gesellschafter seit mindestens fünf Jahren beteiligt war.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die durch einen Insolvenzverwalter vertreten wurde. Die Klägerin erwarb durch Vertrag vom 22.2.2010 sämtliche Kommanditanteile an der grundbesitzenden A-GmbH & Co. KG sowie alle Gesellschaftsanteile an deren Komplementärin, der A-GmbH. Der vollständige Anteilserwerb durch die Klägerin war daher grunderwerbsteuerbar, weil mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der A-GmbH & Co. KG, nämlich sogar 100 %, ausgetauscht wurden. Am 30.9.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH & Co. KG eröffnet. Dies hatte nach dem Gesellschaftsvertrag zur Folge, dass die A-GmbH ausschied, so dass das Vermögen der A-GmbH & Co. KG und damit auch der Grundbesitz auf die Klägerin anwuchs.
Das Finanzamt setzte nun zunächst am 24.9.2012 gegenüber der A-GmbH & Co. KG Grunderwerbsteuer aufgrund des Anteilserwerbs der Klägerin vom 22.2.2010 fest. Die A-GmbH & Co. KG zahlte die Grunderwerbsteuer aber nicht, weil die Grunderwerbsteuer nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden war. Am 13.9.2013 setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer gegenüber der Klägerin aufgrund der Anwachsung vom 30.9.2010 fest. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Zwar war die Anwachsung des Vermögens der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin am 30.9.2010 grunderwerbsteuerbar, weil durch die Anwachsung das Eigentum am Grundstück vom Vermögen der A-GmbH & Co. KG auf die Klägerin übergangen ist.
Dieser Eigentumsübergang war aber grunderwerbsteuerfrei, weil die Klägerin zu 100 % am Vermögen der A-GmbH & Co. KG beteiligt war. Nach dem Gesetz bleibt die Übertragung eines Grundstücks von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter im Umfang der Beteiligungsquote steuerfrei; dies gilt nach dem Gesetz auch im Fall der Auflösung der Personengesellschaft, wenn hierdurch das Grundstück in das Alleineigentum eines Gesellschafters übergeht.
Zwar setzt die Steuerbefreiung an sich voraus, dass die Beteiligung des Gesellschafters nicht erst in den letzten fünf Jahren begründet worden ist; die Klägerin ist erst am 22.2.2010 und damit ein gutes halbes Jahr vorher Gesellschafterin geworden. Allerdings handelt es sich bei dieser Voraussetzung um eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die daher nicht anzuwenden ist, wenn bereits der Beteiligungserwerb durch die Klägerin grunderwerbsteuerbar war. Dies war beim Anteilserwerb am 22.2.2010 der Fall, weil die Anteilsgrenze von 95 % erreicht und sogar überschritten worden ist. Damit gab es keinen Grund, die Steuerbefreiung für den Grundstücksübergang auf die Klägerin am 30.9.2010 zu versagen. Unerheblich ist, ob die Grunderwerbsteuer für den Anteilserwerb am 22.2.2010 festgesetzt und bezahlt worden ist.
Hinweise: Der BFH engt die Ausnahme von der Steuerbefreiung nach ihrem Sinn und Zweck ein, d.h. zugunsten der Steuerbefreiung. Der BFH stellt darauf ab, ob gestaltet wurde, d.h. ob die Beteiligung des Gesellschafters innerhalb der letzten fünf Jahre steuerfrei begründet wurde (also unterhalb der 95 %-Grenze), um nunmehr das Grundstück im Umfang der Beteiligung steuerfrei zu erhalten. Im Streitfall war dies nicht zu bejahen, da der Anteilserwerb der Klägerin am 22.2.2010 grunderwerbsteuerbar war. Für die Steuerbefreiung des streitigen, zweiten Erwerbs vom 30.9.2010 ist also auf die Grunderwerbsteuerbarkeit des ersten Erwerbs vom 30.9.2010 abzustellen. Unbeachtlich ist, dass die Erhebung der Grunderwerbsteuer für den ersten Erwerb aus Sicht des Finanzamts nicht erfolgreich war.
Wäre der Anteilserwerb vom 22.2.2010 nicht steuerbar gewesen, weil die Klägerin weniger als 95 % der Anteile erworben hätte, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt.
BFH, Urteil vom 25.8.2020 - II R 23/18; NWB
Wird der Kaufpreis aufgrund einer vertraglichen Kaufpreisanpassung nach...
Wird der Kaufpreis aufgrund einer vertraglichen Kaufpreisanpassung nach Ablauf von zwei Jahren herabgesetzt, führt dies nicht zu einer Minderung der Grunderwerbsteuer, da die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist bereits abgelaufen ist. Die vertragliche Kaufpreisanpassung stellt auch keine zivilrechtliche Minderung dar, die auch nach Ablauf von mehr als zwei Jahren zu einer Minderung der Grunderwerbsteuer führen würde.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Kaufpreis. Wird der Kaufpreis nachträglich aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung herabgesetzt, führt dies auf Antrag auch zu einer entsprechenden Minderung der Grunderwerbsteuer, wenn die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb von zwei Jahren seit dem Kaufvertrag erfolgt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die mit Kaufvertrag vom 28.10.2008 Ackerland zum Preis von ca. 1 Mio. € erwarb; dieser Vertrag wurde am 1.12.2008 von der Gemeinde genehmigt. Für die erworbene Fläche galten besondere öffentlich-rechtliche Bewertungs- und Kaufpreisanpassungsregeln. Die Klägerin vereinbarte daher mit der Verkäuferin, dass eine gerichtliche Überprüfung des vereinbarten Kaufpreises aufgrund dieser öffentlich-rechtlichen Regelungen erfolgen könne. In der Folgezeit kam es zu einer gerichtlichen Überprüfung des vereinbarten Kaufpreises, und am 15.4.2015 entschied das Landgericht (LG), dass der angemessene Kaufpreis 870.000 € beträgt. Die Verkäuferin zahlte ca. 130.000 € an die Klägerin zurück, die daraufhin die Minderung der Grunderwerbsteuer beantragte. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Grunderwerbsteuer ist aufgrund der Bemessungsgrundlage in Höhe des vereinbarten Kaufpreises von 1 Mio. € zutreffend festgesetzt worden.
Zwar wird die Grunderwerbsteuer auf Antrag herabgesetzt, wenn der Kaufpreis nachträglich durch vertragliche Vereinbarung gemindert wird. Dies setzt aber eine vertragliche Minderung innerhalb von zwei Jahren voraus. Die Grunderwerbsteuer war spätestens aufgrund der Genehmigung des Kaufvertrags am 1.12.2008 entstanden; die Minderung des Kaufpreises erfolgte aber erst durch das LG-Urteil am 15.4.2015, also nach mehr als zwei Jahren.
Die Zwei-Jahres-Frist gilt nicht, wenn der Kaufpreis infolge einer Minderung wegen Mangels herabgesetzt wird. Dies setzt einen Mangel des verkauften Grundstücks voraus. Einen solchen Mangel des Grundstücks gab es im Streitfall aber nicht; vielmehr ist die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Anpassungsverpflichtung erfolgt.
Der Bescheid war auch nicht wegen neuer Tatsachen zu ändern. Denn selbst wenn man in dem Urteil des LG eine neue Tatsache sehen würde, war im Jahr 2015 die vierjährige Verjährungsfrist für Steuerfestsetzungen bereits abgelaufen.
Hinweise: Der BFH lehnt eine analoge Anwendung der Vorschrift, die bei einer zivilrechtlichen Minderung des Kaufpreises wegen Mangels eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auch noch nach Ablauf von zwei Jahren ermöglicht, ab. Die Käuferin hatte einen im Kaufvertrag vereinbarten, einseitig durchsetzbaren Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises; dieser Anspruch ist mit einer Minderung, die wegen eines Mangels geltend gemacht wird, nicht vergleichbar.
Der BFH sieht in der Entscheidung des LG auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids ermöglichen würde. Die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses hätte den Vorteil für die Klägerin gehabt, dass damit eine vierjährige Festsetzungsfrist begonnen hätte. Der BFH hat allerdings bereits vor Kurzem entschieden, dass diese Änderungsvorschrift durch die speziellen grunderwerbsteuerlichen Herabsetzungsvorschriften verdrängt wird.
BFH, Urteil vom 22.7.2020 - II R 32/18; NWB
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.Hierzu...
Zwei Tage nach dem Bundestag hat am 18.12.2020 auch der Bundesrat zahlreichen neuen Regeln im Steuerrecht zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.
Hierzu führt der Bundesrat weiter aus:
Der Bundestag hat während seiner Beratungen zahlreiche Forderungen des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 9.10.2020 aufgegriffen. Dies begrüßen die Länder ausdrücklich.
Pauschale für Homeoffice
So beschloss der Bundestag Erleichterungen für das Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden Kalendertag der Jahre 2020 und 2021, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen - maximal 600 Euro. Dies gilt, auch wenn die üblichen Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.
Stärkung für das Ehrenamt
Vereine und Ehrenamtliche werden gestärkt - auch dies eine langjährige Forderung des Bundesrates: Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist ein vereinfachter Spendennachweis möglich.
Freifunk künftig gemeinnützig
Der Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige Organisationen wird um die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung erweitert - ebenfalls eine Anregung der Länder.
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld weiter steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 steuerfrei. Verbesserungen gibt es zudem für weitere Beihilfen und Unterstützungen, die Beschäftigte aufgrund der Corona-Krise erhalten, z.B. den Pflegebonus: Die bis zum Jahresende befristete Steuerbefreiung für Zahlungen bis 1500 Euro wird bis Juni 2021 verlängert. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
Entlastung für Alleinerziehende
Ebenfalls verlängert wird die Entlastung für Alleinerziehende in Höhe von 4.008 Euro, die im Zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz befristet eingeführt worden war. Die Befristung wird aufgehoben, so dass die Erhöhung auch ab dem Jahr 2022 fort gilt.
Höhere Sachbezugsgrenze
Auch die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten erhöht sich ab 2022 von 44 auf 50 Euro. Für sogenannte Sachbezugskarten folgt eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.
Mieterschutz
Bei der Besteuerung von Mieteinnahmen verbessert sich die Regelung für besonders günstig vermieteten Wohnraum: Bisher können Werbungskosten vom Vermieter in diesen Fällen nur dann geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt. Diese Grenze sinkt auf 50 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass Vermieter aus rein steuerlichen Gründen die Miete erhöhen.
Verlustverrechnung aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können künftig bis 20.000 Euro im laufenden Kalenderjahr mit Gewinnen und so genannten Stillhalterprämien verrechnet werden - bisher waren es maximal 10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste könnten auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden.
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der so genannten Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Längere Verjährung für Steuerstraftaten
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert, um den Behörden mehr Zeit für die Aufklärung und Verfolgung komplexen Taten zu geben, zum Beispiel auch die so genannten Cum-Ex-Taten.
Internationaler Online-Handel
Weitere Neuregelungen betreffen die Modernisierung des Mehrwertsteuersystems und die Betrugsbekämpfung im grenzüberschreitenden Online-Handel, Anpassungen an aktuelle Steuerrechtsprechung und die Umsetzung von EU-Vorgaben.
Entlastung für Dach-Solaranlagen gefordert
In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat, dass weitergehende Vorschläge zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Finanzbehörden nicht umgesetzt worden sind, ebenso wenig seine Forderung, kleinere Photovoltaik-Anlagen steuerlich zu unterstützen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, zeitnah die Steuerbefreiung für neue Solaranlagen auf Dachflächen oder an Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 10 kWp einzuführen.
Hinweise:
Nach Unterzeichnung des Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden und überwiegend am Tag darauf in Kraft treten. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zur Entscheidung zugeleitet.
PlenumKOMPAKT, Meldung v. 18.12.2020; NWB
Eine Verbindlichkeit ist nicht gewinnerhöhend aufzulösen, wenn...
Eine Verbindlichkeit ist nicht gewinnerhöhend aufzulösen, wenn eine Rangrücktrittsvereinbarung geschlossen worden ist, die eine Tilgung aus freiem Vermögen vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner sein operatives Geschäft eingestellt hat und nur noch sein Betriebsgrundstück vermietet und zudem überschuldet ist.
Hintergrund: Mit einem Rangrücktritt tritt ein Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern im Rang zurück. Ein Rangrücktritt führt grundsätzlich dazu, dass die Verbindlichkeit nicht in einer Überschuldungsbilanz ausgewiesen werden muss, so dass durch einen Rangrücktritt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermieden werden kann.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der B war. Die Klägerin stellte ihren operativen Geschäftsbetrieb im Jahr 2006 ein und vermietete nunmehr nur noch ihr Betriebsgelände. Im Jahr 2007 war die Klägerin überschuldet und vereinbarte mit B einen Rangrücktritt, nach dem B im Rang hinter die anderen Gläubiger zurücktreten sollte und eine Tilgung nur aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss und aus freiem Vermögen verlangen konnte. Jeweils in den Jahren 2007 und 2008 verzichtete B noch auf einen Teilbetrag der Forderung, nicht aber auf die gesamte Forderung. Im Jahr 2017 nahm die Klägerin ihren operativen Betrieb wieder auf. Das Finanzamt löste die Verbindlichkeit zum 31.12.2008 gewinnerhöhend auf und begründete dies damit, dass die wirtschaftliche Belastung weggefallen sei, weil die Klägerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die Verbindlichkeit nicht mehr erfüllen werde.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Verbindlichkeit war in der Handelsbilanz nicht aufzulösen, so dass die Verbindlichkeit aufgrund des sog. Maßgeblichkeitsgrundsatzes in die Steuerbilanz zu übernehmen war; die Handelsbilanz ist nämlich grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz.
In der Handelsbilanz blieb die Verbindlichkeit deshalb stehen, weil die wirtschaftliche Belastung, die mit einer Verbindlichkeit einhergeht, trotz der Überschuldung der Klägerin und der Einstellung ihres operativen Geschäftes bestehen blieb. Handelsrechtlich genügt es für eine Ausbuchung der Verbindlichkeit nicht, dass der Schuldner überschuldet ist.
Auch der Rangrücktritt führte handelsrechtlich nicht zu einer Ausbuchung der Verbindlichkeit. Denn durch den Rangrücktritt hat sich für den B nur die Rangfolge geändert; der Rangrücktritt stellt aber keinen Forderungsverzicht dar. Der B hätte daher – im Rang nach den anderen Gläubigern – eine Tilgung von der Klägerin aus deren freien Vermögen verlangen können, d.h. aus dem Vermögen, das nach Abzug der Schulden verbleibt.
Damit war die Verbindlichkeit sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz zu passivieren. Steuerlich gibt es zwar noch die Besonderheit, dass eine Verbindlichkeit nicht passiviert werden darf, wenn sie nur aus künftigen Gewinnen oder Einnahmen zu bedienen ist. Bei Rangrücktritten greift diese Regelung aber nur, wenn eine Tilgung aus freiem Vermögen ausgeschlossen ist und die Tilgung nur aus künftigen Gewinnen und aus einem künftigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat. Im Streitfall war die Tilgung aus freiem Vermögen jedoch nicht ausgeschlossen. Unbeachtlich ist, dass die Entstehung freien Vermögens eher unwahrscheinlich war.
Hinweise: Das Urteil ist für die Praxis enorm wichtig, weil der BFH deutlich macht, dass eine Rangrücktrittsvereinbarung in der Handelsbilanz nicht zur Auflösung der Verbindlichkeit führt; dies gilt über den Maßgeblichkeitsgrundsatz auch für die Steuerbilanz, so dass eine gewinnerhöhende Auflösung und damit eine Steuererhöhung vermieden werden kann. Diese Klarstellung des BFH war geboten, weil es handelsbilanziell in den letzten Jahren aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs umstritten war, ob Rangrücktrittsverbindlichkeiten gewinnerhöhend aufzulösen sind.
Gerade für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen ist es zudem wichtig, dass der BFH allein die Überschuldung und wirtschaftlich schlechte Lage des Schuldners nicht für ausreichend hält, eine Verbindlichkeit gewinnerhöhend aufzulösen.
BFH, Urteil vom 13.9.2018 - XI R 32/18; NWB
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen...
Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandsemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden.
Sachverhalt: Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die Studierenden das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren haben. Während des Auslandsstudiums bleiben die Studierenden an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem Arbeitnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage der Studentin statt:
Sieht die Studienordnung, wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibt, die erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.
Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland sind deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt bei Praxissemestern.
Hinweis: Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder eine Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen. Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die Studierenden im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügen.
BFH, Pressemitteilung v. 3.12.2020 zum Urteil v. 14.5.2020 - VI R 3/18; NWB